Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str.5, 55129 Mainz

des Planfeststellungsbeschlusses des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (AZ.: Qs5-H-10/09-003) vom 23.09.2014

Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2013 (BGBl. l S. 2749). Danach ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses (ohne Nebenbestimmungen, siehe Dürr in Knack Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage, 2004, § 74 RN 47), die Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Auslegung gem. § 74 Abs. 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt des LGB und in dem örtlichen Mitteilungs-/Amtsblatt der Verbandsgemeinde bekanntzugeben:

I.    Gegenstand des Vorhabens:

Mit Schreiben vom 21.01.2010 beantragte die Heidelberger Sand und Kies GmbH beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) im Rahmen der Erweiterung des Quarztagebaus „Hagenbach-Stixwoerth“ die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gem. § 52 Abs. 2 a Bundesberggesetz (BBergG), vom 13.08.1980 (BGBl. L S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. l S. 3154).

Der derzeitige wasserrechtlich planfestgestellte Tagebau erfolgt auf einer Fläche von ca. 30 Hektar. Die geplanten neuen Abbauflächen bestehen aus der Erweiterung des Abbaufeldes „Süd“ mit zwei Teilabschnitten und des Abbaufeld „West“. Die Erweiterung umfasst eine Gewinnungsfläche von ca. 8 ha sowie einer Nebenfläche 2 ha und damit eine Gesamtfläche von 10 Hektar. Der Abbau in den beiden geplanten Abbaufeldern erfolgt bis auf ein Niveau von ca. 76 m ü. NN. Es ist von einer Gesamtförderung von ca. 160 000 Tonnen Gesteinsmaterial pro Jahr auszugehen. Insgesamt stehen ca. 2,5 Millionen Tonnen Quarzkiese und  sande in der Erweiterung zur Verfügung. Es ergibt sich ein Abbauzeitraum von rund 15 Jahren. Die Gewinnung des Wertmaterials soll künftig mit einem Saugbagger durchgeführt werden von dem das Material über eine Druckleitung einem Schöpfrad zugeführt wird und anschließend über eine landgestützte Gurtförderanlage zur bestehenden Aufbereitungsanlage transportiert wird. Der Abtransport des gewonnenen und weiter aufbereiteten Materials erfolgt wie bisher per LKW.

II.    Der Plan für dieses Vorhaben - „Hagenbach – Stixwoerth“ der Heidelberger Sand und Kies GmbH, Berliner Str. 6, 69120 Heidelberg, auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Hagenbach wird gemäß § 52 Abs. 2 a i. V. m. §§ 57 a und 57 b BBergG, in Verbindung mit §§ 72 bis 74 VwVfG festgestellt.

Der Beschluss ergeht unter Anführung von zu beachtenden Nebenbestimmungen (Teil 1 Verfügender Teil) und der Begründung (Teil 2 – mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben – UVP - V Bergbau vom 13.07.1990 (BGBI. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 85)).

III.    Eine Ausfertigung des Beschlusses und des festgestellten Planes für dieses Vorhaben liegen in der Zeit vom

06.10.2014 bis einschließlich 20.10.2014

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach (Zimmer 207) zu den folgenden Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus
montags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Es wird gem. § 74 Abs. 5 Satz 2, 2Hs. VwVfG darauf hingewiesen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss unter Auflagen ergangen ist. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Auslegung in der Verbandsgemeindeverwaltung) gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung erhalten haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der unten angegebenen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben, schriftlich angefordert werden (gem. § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG).

IV.    Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses:
  1. Verfügender Teil
    1. Feststellung des Planes
      1. Der Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Quarz als grundeigener Bodenschatz im Tagebau „Hagenbach – Stixwörth“ der Firma Heidelberger Sand und Kies GmbH wird durch diesen Planfeststellungsbeschluss zugelassen.
      2. Die Planfeststellung umfasst die Gewinnung und Aufbereitung des Bodenschatzes Quarz (Quarzkiese und –sande) auf den im Rahmenbetriebsplan (RBPL) festgelegten Flächen des Tagebaus „Hagenbach – Stixwörth“ sowie die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen entsprechend der Darstellung im Rahmenbetriebsplan vom 21. Januar 2010 und der Ergänzungen der Antragsunterlagen vom 19.01.2011, 16.03.2012 und 17.06.2013.
      3. Durch diese Planfeststellung wird gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentliche Belange festgestellt.
      4. Der Plan für die Erweiterung und die damit verbundene Umgestaltung eines bereits wasserrechtlich planfestgestellten Gewässers wird entsprechend der Darstellungen in den Antragsunterlagen gemäß § 67, 68 WHG und § 72 LWG festgestellt.
      5. Der wasserrechtliche Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung Rhein-hessen - Pfalz vom 11.04.1984 -Az. 556-201 Ha 59/82- und seiner Verlängerungen, geändert bzw. verlängert durch den Planfeststellungsbeschluss der Kreisverwaltung Germersheim vom 11.04.1994 –Az. 661-20/146/93, vom 21.11.2000 -Az. 661-20/240/99, und Bescheid vom 31.07.2012 -Az. 661-20/240/99- behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden somit Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses, insofern sie nicht durch den RBPL oder den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses konkretisiert bzw. ersetzt werden.
      6. Dieser Planfeststellungsbeschluss konzentriert folgende Genehmigungen bzw. Erlaubnisse:
        1. Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG i. V. m § 17 BNatSchG
        2. Genehmigung zur Herstellung und Umgestaltung eines Gewässers sowie die Veränderung von Gewässerufer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“ vom 17.11.1989
        3. Genehmigung zum Abbau und zur Einbringung von Bodenbestandteilen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“ vom 17.11.1989
        4. Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8, 9 Abs. 1 WHG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 LWG zum Rohstoffabbau (gewerbsmäßige Gewinnung von Bodenbestandteilen)
        5. Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG i. V. m. § 27 LWG zur Entnahme und Wiedereinleitung von Prozesswasser aus einem stehenden Oberflächengewässer
        6. Genehmigung zur Rodung und Erstaufforstung sowie Änderung der Bodennutzungsart gem. § 9, 10 BWaldG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaIdG
        7. Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage innerhalb einer Entfernung von 20 m an einer Landesstraße gem. § 22 Abs. 5 LStrG
      7. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

 V.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstr.,
Robert-Stolz-Str. 20,
67433 Neustadt

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange¬geben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBI. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Link: Planfeststellungsbeschluss