Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str.5, 55129 Mainz

des Planfeststellungsbeschlusses des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (AZ.: Fs5-R-05/10-003) vom 15.08.2014

Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 74 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2013 (BGBl. l S. 2749). Danach ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses (ohne Nebenbestimmungen, siehe Dürr in Knack Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage,2004, §74 RN 47), die Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Auslegung gem. § 74 Abs. 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt des LGB und außerdem in der örtlichen Tageszeitung bekanntzugeben:

I. Gegenstand des Vorhabens:

Mit Schreiben vom 04.08.2011 beantragte die Basalt-Actien-Gesellschaft beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) im Rahmen der Erweiterung des Feldspattagebaus ?Rammelsbach? die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gem. § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG), vom 13.08.1980 (BGBl. l S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. l S. 3154). Der Tagebau besteht aus den Betriebsteilen Rammelsbach und Theisbergstegen. Der laufende Abbau findet im Betriebsteil Theisbergstegen statt. Die geplante neue Abbaufläche besteht aus der Erweiterung ?2a (süd)?, die  eine Fläche von ca. 3,9 ha umfasst (Gemarkung Haschbach) und aus der Erweiterung ?2b (nord)?, die eine Fläche von ca. 4,0 ha umfasst (Gemarkung Rammelsbach). Der Abbau in diesem Erweiterungsgebiet erfolgt bis auf ein Niveau von ca. 200 m ü. NN im Teil ?2a süd? und ca. 250 m ü. NN     im Teil ?2b nord?. Es ist von einer Gesamtförderung von ca. 700 000 Tonnen Gesteinsmaterial pro Jahr auszugehen. Insgesamt stehen ca. 17,6 Millionen Tonnen Feldspat in der Erweiterung zur Verfügung. Es ergibt sich ein Abbauzeitraum von rund 25 Jahren. Die Gewinnung des Gesteins und die Auflockerung eines Teils des Abraums erfolgt mittels Bohren und Sprengen. Das durch Bohren und Sprengen gewonnene Haufwerk wird durch einen Radlader oder Hochlöffelbagger auf Schwerlastkraftwagen verladen, über die Transportstrasse zum Vorbrecher der Aufbereitungsanlage in Rammelsbach gefahren und in einen Sturzbunker gekippt. Der Abtransport des gewonnenen und weiter aufbereiteten Materials erfolgt entweder über den vorhandenen Gleisanschluss in Rammelsbach per Bahn oder per LKW.

II. Der Plan für dieses Vorhaben -

?Feldspattagebau Rammelsbach?- der Basalt-Actien-Gesellschaft, Südwestdeutsche Hartsteinwerke, Bahnhofstr. 19, 55 606 Kirn, auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Kusel (Gemeinden Theisbergstegen und Haschbach) sowie der Verbandsgemeinde Altenglan (Gemeinden Rammelsbach und Altenglan) wird gemäß § 52 Abs. 2a in Verbindung mit §§ 57a und 57b BBergG, in Verbindung mit §§ 72 bis 74 VwVfG festgestellt. Der Beschluss ergeht unter Anführung von zu beachtenden Nebenbestimmungen (Teil A ? Verfügender Teil) und von der Begründung (Teil B ? mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben ? UVP-V Bergbau vom 13.07.1990 (BGBI: I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl. l S. 85)).

III. Eine Ausfertigung des Beschlusses und des festgestellten Planes für dieses Vorhaben liegen in der Zeit vom  

03.09.2014 bis einschließlich 16.09.2014

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenglan , Schulstr. 3 ? 7, 66 885 Altenglan und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel, Marktplatz 1, 66 869 Kusel  zu den folgenden Dienstzeiten

montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsicht aus.

Daneben besteht (gem. § 27 a VwVfG) die Möglichkeit den Planfeststellungsbeschluss auf der Internetseite des LGB (www.lgb-rlp.de) einzusehen.

Es wird gem. § 74 Abs. 5 Satz 2, 2Hs. VwVfG darauf hingewiesen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss unter Auflagen ergangen ist Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Auslegung in den Verbandsgemeindeverwaltungen) gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung erhalten haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der unten angegebenen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben, schriftlich angefordert werden (gem. § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG).

IV. Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses:

1. Der Rahmenbetriebsplan für den bereits bestehenden Feldspattagebau und die Erweiterung des Feldspattagebaus ?Rammelsbach? in den Gemarkungen Haschbach und Rammelsbach  wird aufgrund der §§ 48 Abs. 2 und 51 ff. des BBergG i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322) auf den Antrag der Basalt-Actien-Gesellschaft /Südwestdeutsche Hartsteinwerke (BAG) vom 04.08.2011 zugelassen.

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die Gewinnung des grundeigenen Boden¬schatzes Feldspat auf den in Anlagen A 2 des Rahmenbetriebsplans festgelegten Flächen, wobei vor Zulassung von Hauptbetriebsplänen die für die Durchführung erforderlichen Gewinnungsberechtigungen nachzuweisen sind.

2. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien gemäß §§ 8 und 9 WHG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz über eine Feldspat-Gewinnung bis auf ein Niveau von ca. 200 m üNN im Teil 2 a süd und ca. 250 m üNN im Teil 2 b nord wird erteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Höhe der Verwaltungs¬gebühr ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

4. Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die folgenden
behördlichen Entscheidungen:

  1. Die Genehmigung für die Rodung von Wald gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2007 (GVBl. S. 193),
  2. die Genehmigung für die Aufforstung von Wald gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG,
  3. Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach §§ 14, 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
  4. den Planfeststellungsbeschluss  gem. §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2009) des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. l S. 734) für die Herstellung zweier aus sich sammelndem Regenwasser entstehender, hinsichtlich Wasserführung und Wasserspiegel korrespondierender stehender Gewässer nach Beendigung der Gewinnungstätigkeit im Tagebau Rammelsbach ? wie er sich aus den Antragsunterlagen, Teil B, Anlage B 3 f, Punkt 5 ergibt.
V. Rechtsbehelfsbelehrung

zum oben angeführten bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss:

1. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstr.,
Robert-Stolz-Str. 20,
67433 Neustadt

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange¬geben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBI. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

2. Rechtsbehelfsbelehrung zur wasserrechtlichen Erlaubnis

Gegen den Bescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
Emy-Roeder-Straße 5,
55129 Mainz,

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet www.lgb-rlp.de/elektronische_kommunikation.html aufgeführt sind.

Link: Planfeststellungsbeschluss