Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB), Emy Roeder Straße 5, 55129 Mainz

Die Rheinische Provinzial-Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. oHG (RPBL) – Sinzig /Rhein, beantragte im Rahmen der Erweiterung des Tagebaus „Nickenich 5“ um das Basaltlava-Abbaufeld „Breitholz“ mit Schreiben vom 02.02.2017 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2a BBergG (Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2016 (BGBl. l S. 2749) geändert worden ist).

Gemäß § 3c UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (BGBl. l S. 2749)) i. V. m. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuch-stabe dd) UVP-V Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.08.2016 (BGBl. l S. 1957) geändert worden ist) war eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese ergab eine UVP-Pflicht, da bereits bei alleiniger Berücksichtigung der zuletzt zugelassenen Flächen mit der nunmehr beantragten Erweiterung (10,8 ha Erweiterungsfläche plus genehmigte Vorfläche 7,35 ha und somit Gesamtfläche 18,15 ha) die Schwelle zur zwingenden UVP-Pflicht von 25 ha Abbaufläche nahezu erreicht ist und das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.

Diese Entscheidung war gem. § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Im Berg-recht ist in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a) und b). i. V. m. § 5 BBergG, § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landes-verwaltungsverfahrensgesetz ) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist) durchzuführen.

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 [GVBl. S. 322]) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundes-berggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungsbe-hörde.

Das bergbauliche Vorhaben befindet sich linksrheinisch am Nordwestrand des Mittelrheinischen Beckens etwa 5 km westlich der Stadt Andernach. Der Betrieb liegt etwa zu gleichen Teilen in der Gemarkung Eich, Stadt Andernach und in der Gemarkung Nickenich, Verbandsgemeinde Pellenz. Das Erweiterungsgebiet „Breitholz“ liegt in der Gemarkung Eich. Die Anbindung der Abbaufläche an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Eicher Straße und L 116 an die weiteren Straßenwege.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann eingesehen werden in der Zeit vom

20.03.2017  bis  19.04.2017

bei der Stadtverwaltung Andernach, In der Läufstraße 11, 56626 Andernach; in den Zeiträumen

Montags von    08:00 – 14:00 Uhr
Dienstags von    08:00 – 14:00 Uhr
Mittwochs von    08:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag von    08:00 – 18:00 Uhr
Freitags von    08:00 – 12:00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz, Breite Straße 40, 56626 Andernach; in den Zeiträumen

Montags von    8:00 – 16:00 Uhr
Dienstags von    8:00 – 16:00 Uhr
Mittwochs von    8:00 – 16:00 Uhr
Donnerstags von    8:00 – 16:00 Uhr
Freitags von    8:00 – 12:00 Uhr.

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Dienstags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Mittwochs von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Freitags von    09:00 - 12:00 Uhr.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der vorgenannten Verbandsgemeindeverwaltung sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB (rechtsverbindliche formfreie elektronischer Kommunikation: e-mail) unter  e-kommunikation.html

für die Stadtverwaltung Andernach (rechtsverbindliche elektronische Kommunika-tion: stadt-andernach(at)poststelle.rlp.de)
unter elektronische_kommunikation.html
und für die Verbandsgemeinde Pellenz (rechtsverbindliche formfreie elektronische Kommunikation: vg-pellenz(at)poststelle.rlp.de)
unter www.rlp-service.de aufgeführt sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter-zeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellung-nahmen der Behörden und der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil-nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustel-lungen vorzunehmen sind.