Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB), Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz

die Firma Quarzwerke Lauter GmbH & Co. KG mit Sitz in Neuburg beantragte mit Schreiben vom 11.03.2013 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes für die Erweiterung des Quarztagebaus „Neuburg“ auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim gemäß §§ 52 Abs. 2 a, 57 a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.

Die Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erfolgt auf Grund § 1 des Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz –LVwVfG-) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358), nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl I, S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749).

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S 322) die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Das bergbauliche Vorhaben soll entsprechend dem Erläuterungsbericht auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Neuburg am Standort „Im Derrück-West“ in der Verbandsgemeinde Hagenbach durchgeführt werden. Eigentümer der von dem bergbaulichen Vorhaben betroffenen Grundstücksfläche ist die Ortsgemeinde Neuburg.

Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach ausgelegt. Innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung bestand die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Das LGB beabsichtigt nunmehr, den nach § 73 Abs. 6 VwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermin im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Der Erörterungstermin findet statt am

Mittwoch, den 22.07. 2015, um 10:00Uhr
im Hause des Industrieverbandes Steine und Erden e. V.
Friedrich-Ebert-Straße 11-13 in 67433 Neustadt/Weinstraße

In dem Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme an dem Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde geben. Es wird darauf hingewiesen, dass die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auch bei Ausbleiben eines Beteiligten erörtert werden, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Die Bekanntgabe eines ergehenden Planfeststellungsbeschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 VwVfG.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 68 Absatz 1 VwVfG).