Bekanntmachung

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Emy Roeder Straße 5, 55129 Mainz

Die AG für Steinindustrie, Neuwied,  beantragte mit Schreiben vom 10.05.2013 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes für die Sanierung eines Bruchbereiches im Tagebau "Nickenich 6"  gemäß § 52 Abs. 2 a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585).

Für die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplanes ist die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57 a BBergG i. V. m. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 85), erforderlich.
Die Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erfolgt auf Grund § 1 des Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG-) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S.358).

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes in Rheinland-Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Das bergbauliche Vorhaben soll entsprechend den Planunterlagen auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Nickenich durchgeführt werden. Der Lavasandtagebau "Nickenich 6" reicht an die Siedlungsgrenze von Nickenich an seiner Nordostgrenze bis auf etwa 250 Meter heran. Er liegt 2.380 Meter östlich des Laacher Sees, 1.680 Meter nordnordwestlich von Kruft,  2.820 Meter nordnordöstlich von Mendig, 2.870 Meter westlich von Kretz und 530 Meter nördlich der Bundesautobahn A 61 an der Grenze der waldbestandenen vulkanischen Erhebungen "Jungebusch", "Heidekopf" und "Roter Berg" nahe zu dem agrarisch sowie durch Bimsabbaustätten überprägten Offenland zwischen den Ortsgemeinden Nickenich, Mendig und Kruft.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann in der Zeit vom

24.06.2013 bis 23.07.2013

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz, Breite Straße 40, 56626 Andernach  in den Zeiträumen

Montags von             08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Dienstags von          08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Mittwochs von           08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Donnerstags von     08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr und
Freitags von              08.00 Uhr - 12.00 Uhr

sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten eingesehen werden:

Montags von             08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Dienstags von          08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Mittwochs von           08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr,
Donnerstags von     08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00Uhr,
Freitags von              08.00 Uhr - 12.00 Uhr.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der vorgenannten Verbandsgemeindeverwaltung sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827), ausgeschlossen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden und der anerkannten Vereine nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.02.2012  geändert worden ist, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.