Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) Rheinland-Pfalz

Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz

über das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 171a Bundesberggesetz (BBergG), § 74 Abs. 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 3a Satz 2 UVPG (in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt).

Die Firma ENGIE E&P Deutschland GmbH betreibt im Konsortium mit der Palatina GeoCon GmbH & Co. KG die Entwicklung der im bergrechtlichen Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer befindlichen Erdöllagerstätte. Auf den beiden Betriebsplätzen (CP 1 und CP 2) erfolgt auf Grundlage der bestehenden Genehmigungen und Zulassungen eine Gewinnung von Erdöl. Zur weiteren Erkundung und Entwicklung der Lagerstätte soll die Teilfeldsuchbohrung Römerberg 8 auf dem zugelassenen Betriebsplatz CP 1 abgeteuft werden.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde in Verbindung mit § 1 Nr. 10b UVP-V Bergbau eine Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG (in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt) durchgeführt. Die Behörde kommt zum Ergebnis, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, nach überschlägiger Prüfung der unter Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Der wesentliche Grund für diese Einschätzung ist, dass dieses temporäre Vorhaben auf einem bestehenden, ausdrücklich für diese Art von Vorhaben ausgelegten und zugelassenen Betriebsplatz in einem ausgewiesenen Industriegebiet durchgeführt werden soll. Hierdurch kommt es zu keiner weiteren Flächenbeanspruchung. Eine zusätzliche Steigerung der Beeinträchtigung der Schutzziele entsprechend Anlage 2 Nr. 2 UVPG (in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt) über das allgemeine Maß des Industriegebietes hinaus, ist durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten.

Gemäß §§ 3a Satz 1, 3c UVPG (in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt) wird daher festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Der Bekanntmachungstext befindet sich auf der Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergbau.