Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy Roeder Straße 5, 55129 Mainz

Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen bei der Bekanntmachung wird die Auslegungsfrist in der Stadtverwaltung Germersheim und im Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz um zwei Wochen verlängert. Das Konsortium aus dem Konzessionsinhaber Palatina GeoCon GmbH & Co. KG und der ENGIE E&P Deutschland GmBH (Betriebsführer – Speyer), beantragte im Rahmen der weiteren Feldesentwicklung des Erdölfeldes Römerberg – Speyer mit Schreiben vom 23.05.2017 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG (Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist).

Es wurde eine Förderung von über 500 Tonnen Erdöl pro Tag beantragt. Nach § 3 b UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist) i. V. m. § 1 Nr. 2 Buchstabe a) UVP-V Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.08.2016 (BGBl. l S. 1957) geändert worden ist) ergibt sich somit eine UVP-Pflicht. Im Bergrecht ist in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und b. i. V. m. § 5 BBergG, § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz ) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist) durchzuführen.

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322)) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundes-berggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Das bergbauliche Vorhaben besteht aus zwei Clusterplätzen (Betriebsplätzen) sowie einer Zusatzwasserleitung nebst Brunnen. Der Clusterplatz 1 befindet sich im Westen der Stadt Speyer in einem Industriegebiet. Clusterplatz 2 ist im Norden der Stadt Speyer verortet. Der Betrieb liegt größtenteils in der Gemarkung Stadt Speyer. Die Brunnenanlage liegt in der Gemarkung Otterstadt, Verbandsgemeinde Waldsee.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann eingesehen werden in der Zeit vom

17.07.2017 – 30.08.2017

bei der Stadtverwaltung Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim; in den Zeiträumen

Montags von    08:30 – 12:00 und 13:45 – 16:00 Uhr
Dienstags von     08:30 – 12:00 und 13:45 – 16:00 Uhr
Mittwochs von     08:30 – 12:00 und 13:45 – 16:00 Uhr
Donnerstags von    08:30 – 12:00 und 13:45 – 18:00 Uhr
Freitags von    08:30 – 12:30 Uhr,

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montags von    09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Dienstags von    09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Mittwochs von    09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von    09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Freitags von    09:00 - 12:00 Uhr.


Gem. den Vorgaben von § 27 a VwVfG findet sich dieser Bekanntmachungstext sowie der Text und die Grafiken und Karten des Rahmenbetriebsplanes auch auf der Internetseite des LGB. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den vorgenannten Stellen sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Ein¬wendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen bei den oben genannten Behörden zu dem Plan abgeben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB unter

e-kommunikation

Für die Stadt Germersheim besteht kein Zugang zu der rechtsverbindlichen elektr. Kommunikation.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellung-nahmen der Behörden und der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver¬handelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Unter dem folgenden Link finden Sie die Rahmenbetriebsplanunterlagen für das Vorhaben Römerberg-Speyer.