Bekanntgabe

Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland- Pfalz (LGB) über das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Der Betreiber der Sandgrube Antz plant eine Erweiterung seines Quarzsandtagebaus „Offsteiner Ruh“ auf eine Fläche von insgesamt 17,8 ha. Der Tagebau liegt in der Gemarkung Pfeddersheim. Die geplante Erweiterung soll in östlicher Richtung auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgen. Im Regionalen Raumordnungsplan (ROP) Rhein- Neckar (2014) ist die Fläche als Vorranggebiet für Rohstoffabbau ausgewiesen. Zusammen mit den bisher zugelassenen Abbauflächen der Sandgrube Antz sowie dem benachbarten kumulierenden Quarzsandtagebau „Anette“ ergibt sich eine neue Gesamtfläche von ca. 22 ha.

Der Tagebau wird auf der Grundlage von bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen betrieben. Die Erweiterung erfolgt auf der Basis eines fakultativen Rahmenbetriebsplans. Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist] sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben [vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist]. Gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 10 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) dd) UVP- Bergbau i.V.m. § 10 Abs. 2 war hier eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Nach Prüfung besteht für das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine Besorgnis für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Als wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP- Pflicht sind die Reversibilität, die zeitliche Begrenzung der Auswirkungen des Vorhabens sowie die Tatsache, dass das Vorhaben keine Schutzgebiete tangiert, anzuführen. Nach Beendigung des Sandabbaus soll im Zuge der Wiedernutzbarmachung die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländetopographie, des Landschaftsbildes sowie die Herstellung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen erfolgen. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten, da die Abbautätigkeiten unter Einhaltung umwelt- und bergrechtlicher Bestimmungen durchgeführt werden.

Gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, 10 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) dd) UVP- Bergbau wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.