Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Bekanntgabe
des
Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
über
das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Firma Natürlich Südpfalz GmbH & Co. KG plant zur Aufsuchung und ggf. anschließender Gewinnung der bergfreien Bodenschätze Erdwärme und Lithium am Projektstandort „Trappelberg“ im Bewilligungsfeld „Insheim“ und dem Erlaubnisfeld „LiThermEx“ sechs Tiefbohrungen LTR-1 bis LTR-6 abzuteufen.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 beantragte die Firma Natürlich Südpfalz GmbH & Co. KG die Feststellung, ob für die oben bezeichneten Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hierzu wurde gemäß § 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a) UVP-V Bergbau für jede einzelne Tiefbohrung eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse der einzelnen Umweltverträglichkeitsvorprüfungen aufgelistet.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-1 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-1 besteht nicht.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-2 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-2 besteht nicht.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-3 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-3 besteht nicht.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-4 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-4 besteht nicht.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-5 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-5 besteht nicht.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LTR-6 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LTR-6 besteht nicht.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG sind diese Feststellungen nicht selbständig anfechtbar.
Mainz, den 09.10.2024
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz