Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Bekanntgabe
des
Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
über
das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Die Natürlich Südpfalz GmbH & Co. KG plant zur Erkundung und im Falle der Fündigkeit zur späteren Gewinnung im bergrechtlichen Erlaubnisfeld „Insheim“ bzw. „LithermEx“ Projektstandort „40 Morgen“ sechs vergleichbare Tiefbohrungen LVM-1 bis LVM-6 zur Aufsuchung der bergfreien Bodenschätze Erdwärme und Lithium.

Mit Schreiben vom 14.05.2024 beantragte die Firma Natürlich Südpfalz GmbH & Co. KG die Feststellung der UVP-Pflicht für jede der an diesem Standort geplanten Tiefbohrungen. Hierzu wurde gemäß. § 1 Satz 1 Nr. 10a UVP-V Bergbau für jede einzelne Tiefbohrung eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse der einzelnen Umweltverträglichkeitsvorprüfungen aufgelistet.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-1 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-1 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-2 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-2 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-3 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-3 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-4 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-4 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-5 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-5 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung LVM-6 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung LVM-6 besteht nicht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG sind diese Feststellungen nicht selbständig anfechtbar.