Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)

Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) über das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 74 Abs. 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 3a Satz 2 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG a.F.).

Die Neptune Energy Deutschland GmbH (ehemalig Engie E&P Deutschland GmbH) betreibt im Konsortium mit der Palatina GeoCon GmbH & Co. KG die Aufsuchung nach Erdöllagerstätten in dem bergrechtlichen Erlaubnisfeld „Römerberg“.

Nach mehrjährigen Aufsuchungstätigkeiten in dem Erlaubnisfeld „Römerberg“, u.a. nach Durchführung von Seismik-Kampagnen, erwartet das Konsortium, dass eine Erdöllagerstätte bei Otterstadt vorhanden sein könnte. Der Nachweis über eine wirtschaftlich gewinnbare Erdölförderung soll nun mit Hilfe einer Erkundungsbohrung erbracht werden. Nur mit Hilfe einer Erkundungsbohrung ist es möglich, belastbare Aussagen über die Beschaffenheit einer möglichen Lagerstätte und gegebenenfalls die Quantität und Qualität eines Vorkommens zu treffen. Somit ist die Durchführung einer Erkundungsbohrung notwendige Voraussetzung für weitere unternehmerische Entscheidungen zur Entwicklung eines Erdölgewinnungsvorhabens im Erlaubnisfeld „Römerberg“.

Der Unternehmer hat bei dem LGB die Prüfung einer UVP-Pflicht der geplanten Aufsuchungsbohrung Otterstadt 1 beantragt. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde in Verbindung mit § 1 Nr. 10b UVP-V Bergbau eine Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG a.F. durch das LGB durchgeführt. Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung der unter Anlage 2 Nr. 2 UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten sind.

Die wesentlichen Gründe für diese Einschätzung sind, dass es sich um ein temporäres Vorhaben handelt und keine Schutzgebiete nach Anlage 2 Nr. 2 UVPG a.F. tangiert werden.

Sollte sich eine langfristige Gewinnung an dem Standort der Otterstadt 1 als technisch möglich erweisen und durch den Unternehmer beabsichtigt werden, sind die Umweltauswirkungen einer langfristigen Erdölgewinnung darzulegen und entsprechend § 1 Satz 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau in einer erneuten UVP-Vorprüfung prüfen zu lassen.

Gemäß §§ 3a Satz 1, 3c UVPG a.F. wird daher festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach § 3a Satz 3 UVPG a.F. ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.