Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Gemäß § 74 Abs. 4 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. l S. 2745) geändert worden ist, wird bekannt gegeben:

Der Plan für die Zulassung des bergbaulichen Vorhabens der Erweiterung des Quarzsandtagebaus „Neuburg“ im Bereich der Gewanne Im Derrück auf dem Gebiet der Gemeinde Neuburg / Rhein in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreises Germersheim der Firma Quarzwerke Lauter GmbH & Co. KG, Neuburg / Rhein, wird gemäß § 52 Abs. 2a in Verbindung mit den §§ 57a und b Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. l S. 2808) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 bis 74 VwVfG festgestellt.

Eine Ausfertigung des Beschlusses und des festgestellten Planes für dieses Vorhaben liegt in der Zeit vom

18.03.2019 bis 01.04.2019

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach, zu den folgenden Dienstzeiten:

Montag     08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag     08:00 - 12:00 Uhr und 14:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch     08:00 - 12:00 Uhr und 14:30 - 16:30 Uhr
Donnerstag     08:00 - 12:00 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag     08:00 - 12:30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Ferner ist Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Str. 5, 55 129 Mainz, zu folgenden Dienstzeiten möglich:

montags von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr,
dienstags von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr,
freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen, die keine Ausfertigung erhalten haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss sowie die Planunterlagen sind neben dem obigen Bekanntmachungstext gem. § 27 a VwVfG ebenfalls auf der Internetseite des LGB aufrufbar.