Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

über den Erörterungstermin gem. § 73 Abs. 6 VwVfG zum Rahmenbetriebsplan Erweiterung Tontagebau Christel

Die Sibelco Deutschland GmbH mit Sitz in Ransbach-Baumbach beantragte mit Schreiben vom 08.08.2018 beim Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes „Tontagebau Christel“ gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG (Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBI. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist) i. V. m. § 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V-Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13 Juli 1990 (BGBl. l S. 1420), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. l S. 2808)).

Die Sibelco Deutschland GmbH betreibt in der Gemarkung Nentershausen (Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis) die beiden unmittelbar benachbarten Tontagebaue „Christel“ und „Neuwiese“, die eine betriebliche Einheit darstellen und deshalb im Zuge des vorliegenden Antrags zu einem Tagebau mit der Bezeichnung „Tontagebau Christel“ zusammengeführt werden sollen (Gesamtfläche des beantragten Rahmenbetriebsplanes ca. 37,43 ha). Die geplante Erweiterung erfolgt in zwei Bereichen: zum einen in das Abbaufeld Christel Süd und zum anderen in das Abbaufeld Christel Nord. Am Nordwestrand des Nordfeldes ist im Grenzbereich Basalt/Ton die Restgewinnung des dort anstehenden Basalts durch den benachbarten Betrieb der Basaltwerke Jakob Bach GmbH vorgesehen. Der aus den Tagebauen „Neuwiese“ und „Christel“ sowie dem Basalttagebau „Bach“ bestehende Abbaukomplex liegt ca. 750 m nördlich des Ortsrandes von Nentershausen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Autobahn A 3. Die Anbindung der Abbaufläche an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die L 318 an die A 3.

Die Antragsunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und dem LGB vom 10.09.2018 bis 09.10.2018 und vom 11.02.2019 bis 11.03.2019 für jedermann zur Einsicht ausgelegt.

Innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung bestand die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Plan zu erheben.


Das LGB beabsichtigt nunmehr, entsprechend § 73 Abs. 6 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23.01.2003 (BGBl. l S. 102), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. l S. 2639), die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten zu erörtern.

Dazu findet am

Donnerstag, 27. Juni 2019,
ab 10.30 Uhr,
im Bürgerhaus / Dorfgemeinschaftshaus, Eppenroder Str. 18,
 56412 Nentershausen

ein Erörterungstermin statt.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 VwVfG). Teilnahmeberechtigt sind:

  • Bürgerinnen und Bürger, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben,
  • Betroffene,
  • Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden und Verbände,
  • Vertreterinnen und Vertreter des Träger des Vorhabens,
  • Gutachter und Sachverständige,
  • Gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Dachbeistände der Teilnahme-berechtigten und
  • Mitarbeitende der Planfeststellungsbehörde,


Die Verhandlungsleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Personen zulassen, sofern keiner der Teilnahmeberechtigten widerspricht (§ 68 Abs. 1 VwVfG.

Bitte halten Sie zwecks Legitimation einen Personalausweis bereit.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG),
  • die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auch bei Ausbleiben von Beteiligten erörtert werden (§ 67 Abs. 1 VwVfG),
  • durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten nicht erstattet werden,
  • die Bekanntgabe eines ergehenden Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG erfolgt.

Dieser Bekanntmachungstext findet sich auch auf der Internetseite des LGB, im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz und gem. § 27 a VwVfG auch auf der Internetseite der VG Montabaur.