Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy Roeder Straße 5, 55129 Mainz.

Die Firma Pfadt GmbH, Leimersheim, beantragte mit Schreiben vom 09.05.2019 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) im Rahmen der Erweiterung des Quarz-Abbaus „Pfadt“ die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG (Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist).

Da die geplante Rahmenbetriebsplangrenze eine Fläche von ca. 90 ha umfasst und durch das Vorhaben ein nicht nur vorübergehend bestehendes Gewässer geschaffen wird besteht nach § 1 Nr. 1 b) aa) und bb) UVP-V-Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist) eine UVP-Pflicht. Im Bergrecht ist in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und b i. V. m. § 5 BBergG, § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetzes für das Verwaltungs-verfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist) durchzuführen.

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322)) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundes-berggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungs-behörde.

Der Tagebau soll laut Betriebsplan in westlicher Richtung erweitert werden, wobei sich die Erweiterung in einen südwestlichen (ca. 18,5 ha) und in einen nordwestlichen Bereich (ca. 8,7 ha) gliedert.

Weiterhin soll aus logistischen Gründen der westliche Teil des Taläckersees hinzugezogen werden (Transport des Gewinnungsgutes vom nordwestlichen Abbaubereich mittels landgestützter Gurtförderanlage über einen mit Abraum hergestellten Erddamm innerhalb des Taläckersees, mit Anschluss an einen terrestrischen Verbindungsbereich). Das Vorhabengebiet liegt in der Gemarkung Leimersheim.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann eingesehen werden in der Zeit vom

07.10.2019 – 06.11.2019

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, 76751 Jockgrim; in den Zeiträumen:

Montags von    08:30 – 12:00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Dienstags von     08:30 – 12:00 Uhr
Mittwochs von     08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstags von    08:30 – 12:00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitags von    08:30 – 12:00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, in den Zeiträumen:

Montags von     8.30 – 12.00 Uhr
Dienstags von     8.30 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.30 Uhr
Mittwochs von    8.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag von    8.30 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr
Freitags von    8.30 – 12.00 Uhr   

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Dienstags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Mittwochs von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Freitags von    09:00 - 12:00 Uhr.

Gemäß den Vorgaben von § 27 a VwVfG findet sich dieser Bekanntmachungstext sowie der Text und die Grafiken und Karten des Rahmenbetriebsplanes auch auf der Internetseite des LGB und im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den vorgenannten Stellen sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Ein¬wendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen bei den oben genannten Behörden zu dem Plan abgeben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB (rechtsverbindliche formfreie elektr. Kommunikation) unter e-kommunikation aufgeführt sind.

Für die Verbandsgemeinde Jockgrim und Rülzheim besteht kein Zugang zu der rechtsverbindlichen formfreien elektronischen Kommunikation.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter-zeichner zu bezeichnen.

Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellung-nahmen der Behörden und der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist orts¬üblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver¬handelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil-nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.