Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)

Die Sibelco Deutschland GmbH, Ransbach-Baumbach, beantragte im Rahmen der Erweiterung des Ton-Tagebaus „Christel“ mit Schreiben vom 08.08.2018 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2a BBergG (Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. l S. 2808) geändert worden ist).

Die beiden benachbarten Tontagebaue „Christel“ und „Neuwiese“ werden im Zuge der beantragten Abbaugenehmigung zu einem Tagebau mit der Bezeichnung „Tontagebau Christel“ zusammengeführt.

Mit den bereits genehmigten Flächen mit einem Umfang von ca. 21,81 ha und der geplanten Erweiterungsfläche von ca. 15,62 ha erhält die nun beantragte Abbaugenehmigung mit dem Rahmenbetriebsplan eine Gesamtfläche von ca. 37,43 ha. Damit wird der Grenzwert für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von 25 ha Betriebsgröße überschritten, so dass gem. § 1 Nr. 1 b) aa) UVP-V-Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. l S. 2808)) eine Pflicht zur UVP besteht. Im Bergrecht ist in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a) und b). i. V. m. § 5 BBergG, § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz ) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Neufassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art.11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. l S. 2745) geändert worden ist) durchzuführen.

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322)) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Das bergbauliche Vorhaben liegt im Westerwaldkreis innerhalb der Verbandsgemeinde Montabaur im nordwestlichen Teil der Gemarkung Nentershausen. Das geplante Abbaugebiet erstreckt sich über einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Höhenrücken, der die Wasserscheide zwischen dem westlich verlaufenden Eisenbach und dem östlich verlaufenden Erbach darstellt. Die Anbindung der Abbaufläche an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die L 318 an die weiteren Straßenwege.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann eingesehen werden in der Zeit vom

11.02.2019  bis  11.03.2019

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur in den Zeiträumen

Montags von 8:00 – 12.30 Uhr und 14.00 - 16:00 Uhr
Dienstags von 8:00 – 12.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Mittwochs von 8:00 – 12:30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstags von 8:00 – 12.30 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Freitags von 8:00 – 12:30 Uhr.

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montags von 09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Dienstags von 09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Mittwochs von 09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von 09:00 - 12:00 und 14.00 – 15:30 Uhr
Freitags von 09:00 - 12:00 Uhr.

Gemäß den Vorgaben von § 27a VwVfG findet sich dieser Bekanntmachungstext sowie der Text und die Grafiken und Karten des Rahmenbetriebsplanes auch auf der Internetseite des LGB (www.lgb-rlp.de) und im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (https://www.uvp-verbund.de/rp).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der vorgenannten Verbandsgemeindeverwaltung sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4  S. 1VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der zwei Wochen-Frist (nach Ablauf der Auslegung) Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach Ablauf der zwei Wochen-Frist  Frist sind Einwendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB (rechtsverbindliche formfreie elektronischer Kommunikation: office(at)lgb-rlp.de) unter e-kommunikation
für die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (rechtsverbindliche elektronische Kommunikation: vg-montabaur(at)poststelle.rlp.de) unter www.vg-montabaur.de  (Unterpunkt: „Wir über uns“ ->“elektronische Kommunikation“)

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellung-nahmen der Behörden und der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil-nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.