Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB),
Emy Roeder Straße 5, 55129 Mainz

Die Stephan Schmidt KG mit Sitz in 65599 Dornburg/Langendernbach beantragte für die Erweiterung des Tontagebaus „Sedan“ in Girod mit Schreiben vom 17.01.2023 beim Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes nach § 52 Abs. 2 a BBergG (Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist).

Für die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplanes ist wegen der Größe der Abbaufläche von über 25 Hektar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57 a und c BBergG i. V. m. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) UVP-V Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist) durchzuführen.

Die Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erfolgt auf Grund § 5 BBergG i. V. m § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetz für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist).
Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322)) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Das bergbauliche Vorhaben (Tontagebau – und damit der Abbau grundeigener Bodenschätze gem. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG) soll entsprechend den Planunterlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Girod durchgeführt werden. Der Tagebau liegt im Südosten der Gemeinde Girod. Mit der Erweiterung des Tagebaus beträgt die Rahmenbetriebsplanfläche rund 36 Hektar.

Aufgrund der Standortnähe erfolgt in der Verbandsgemeinde Wallmerod zusätzlich eine ortsübliche Bekanntmachung sowie eine Offenlage der ausliegenden Unterlagen.

Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann in der Zeit vom

Montag, den 27.02.2023 bis Montag, den 27.03.2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad – Adenauer – Platz 8, 56410 Montabaur in den Zeiträumen

Montag:    8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:    8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:    8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag:    8:00 - 16:00 Uhr
Freitag:    8:00 - 12:30 Uhr

eingesehen werden.

Die öffentliche Einsichtnahme erfolgt nach voriger Terminvereinbarung.

Termine können telefonisch unter 02602 / 126-0 vereinbart werden.

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Str. 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:

Montags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Dienstags von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Mittwochs von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Donnerstag von    09:00 - 12:00    und    14.00 – 15:30 Uhr
Freitags von    09:00 - 12:00 Uhr.

Wir bitten bei einer beabsichtigten Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des LGB um eine telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer 06131 / 92 54 0.

Die Rahmenbetriebsplan und dieser Bekanntmachungstext sind gem. § 27 a VwVfG ebenfalls auf der Internetseite des LGB aufrufbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5 in 55129 Mainz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB unter Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation aufgeführt sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden und der nach Umwelt- und Naturschutzrecht anerkannten Vereinigungen, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist ortsüblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.