Bekanntmachung über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungbeschlusses ...

Bekanntmachung über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungbeschlusses zum bergrechtlichen Vorhaben „Feldesentwicklung Römerberg-Speyer“ / Gewinnung von Erdöl
zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl.

Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) hat als Planfeststellungsbehörde mit Beschluss vom 04.10.2022, Az.: El5-R-10/13-022, den Plan für das obige Vorhaben festgestellt.
Im Verfahren wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Planfeststellungsbeschluss wurde über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie die im Erörterungstermin gestellten Anträge entschieden.

I. Verfügender Teil
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses (A.) lautet auszugsweise:

„Rahmenbetriebsplan und konzentrierte Entscheidungen

  1. Die nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a, 57a BBergG i.V.m. § 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau und § 1 BergRZustV RP erforderliche Rahmenbetriebsplanzulassung für die Gewinnung von Erdöl zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl wird erteilt.
  2. Die Baugenehmigung gemäß § 70 LBauO für den Neubau einer Halle zur Wasseraufbereitung wird abgelehnt.

Wasserrechtliche Entscheidungen

  1. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Lagerstättenwasser und die Einbringung von Lagerstättenwasser im Zusammenhang mit der UVP-pflichtigen Erdölgewinnung als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird gemäß §§ 19 Abs. 1, 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 15 Nr. 1 LWG unter den unten folgenden Nebenbestimmungen im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde erteilt. Soweit der Antrag die Einbringung von Zusatzwasser erfasst, wird er abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem Oberen Grundwasserleiter für die Gewinnung von Zusatzwasser gemäß § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG wird abgelehnt.
  3. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser und für dessen Einleitung in geeignete Gewässer als Teil der Wasserhaltung bei der Errichtung der Zusatzwasserleitung (ZWL) gemäß § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG wird abgelehnt.
  4. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Zusatzwasserleitung als Leitungsanlage gemäß § 36 Satz 2 Nr. 2 WHG an und unter oberirdischen Gewässern (Spitzenrheinhofgraben, namenloser‘ Graben [Gewässer III. Ordnung], jetzt Acker und Franzosengraben) nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG wird abgelehnt.
  5. Der Antrag auf Planfeststellung gemäß § 67 Abs. 1 UVPG der für die Errichtung und den Betrieb der Zusatzwasserleitung als Teil des UVP-pflichtigen Erdölgewinnungsvorhabens beabsichtigten Wasserfernleitung im Sinne der Ziffer 19.8 der Anlage 1 zum UVPG, vom Gebiet der Gemeinde Otterstadt auf das Gebiet der Gemeinde Speyer, wird abgelehnt.“

II. Hinweise zum Planfeststellungsbeschluss

Der Beschluss führt alle Unterlagen des Plans, die festgestellt werden, auf (A.3).

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen, insbesondere im Bereich des Bergrechts und Wasserrechts sowie des Natur- und Landschaftsschutzrechts sowie des Immissionsschutzrechts (A. 4).
Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen, soweit sie nicht durch Änderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben, werden zurückgewiesen (A. 5).

Die Gründe für die Entscheidung ergeben sich aus der Begründung des Beschlusses (B. und C.).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

„Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Oberverwaltungsgericht Koblenz,
Deinhardpassage 1,
56068 Koblenz

schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.

Falls die Klage schriftlich oder zu Protokoll erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.“
Die wasserrechtlichen Entscheidungen sind eigenständig anfechtbar. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Gegen die wasserrechtlichen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
Emy-Roeder-Straße 5,
55129 Mainz

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.“

IV. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses

  1. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Vorhabenträger nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zugestellt. Da darüber hinaus mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG durch diese Bekanntmachung ersetzt.
  2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss nebst den planfestgestellten Unterlagen steht für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit vom
    17.10.2022 bis einschließlich 31.10.2022
    auf der Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
    (siehe dort: Planfeststellungsverfahren/Planfeststellungsverfahren Feldesentwicklung Römerberg-Speyer oder unter Fachthemen des Amtes/Projekte/Planfeststellungsverfahren/Roemerberg) zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
    Eine Veröffentlichung erfolgt auch auf dem UVP-Portal des Landes.
    Als zusätzliches Informationsangebot wird der Planfeststellungsbeschluss nebst den planfestgestellten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 31.10.2022 bei den nachstehend aufgeführten Stellen während der üblichen Dienstzeiten ausgelegt:
    Ortsgemeinde Altlußheim, Rathausplatz 1, 68804 Altlußheim, Zimmer 1.13; Ortsgemeinde Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, 67459 Böhl Iggelheim, Zimmer 20; Gemeindeverwaltung Brühl,  Hauptstraße 1, 68782 Brühl; Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, 67125 Dannstadt-Schauernheim; Verbandsgemeinde Edenkoben, Poststraße 23, 67480 Edenkoben, Zimmer 211; Ortsgemeinde Edingen-Neckarhausen, Hauptstraße 60, 68535 Edingen-Neckarhausen, Bauamt; Stadtverwaltung Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim; Gemeindeverwaltung Haßloch, Rathauspl. 1, 67454 Haßloch; Stadt Hockenheim, Rathausstr. 1,68766 Hockenheim, Zimmer 212; Gemeindeverwaltung Ketsch, Hockenheimer Straße 5, 68775 Ketsch, Zimmer 106; Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunderplatz 2, 67117 Limburgerhof, Zimmer 52; Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstaße 60, 67360 Lingenfeld, Zimmer 306; Stadt Ludwigshafen am Rhein, Bereich 4-11- Bauverwaltung, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen, Zimmer 220; Stadtverwaltung Mannheim, Technisches Rathaus, Glücksteinallee 11, 68163 Mannheim, 1. OG; Gemeindeverwaltung  Mutterstadt, Oggersheimer Straße 10,     67112 Mutterstadt, Info; Ortsgemeinde Neulußheim, St. Leoner Straße 5, 68809 Neulußheim, Zimmer B.0.2; Stadtverwaltung Neustadt a. d. Weinstraße, Umweltabteilung, Karl-Helfferich-Str. 2, 67433 Neustadt a. d. Weinstraße, 4. Stock Zimmer 404; Gemeindeverwaltung Oberhausen – Rheinhausen, Adlerstraße 3, 68794 Oberhausen – Rheinhausen, Besprechungszimmer Rathaus 1. OG; Gemeindeverwaltung Oftersheim, Eichendorfstraße 2, 68723 Oftersheim, 1.OG, Zimmer 1; Stadtverwaltung Philippsburg, Rote-Tor-Straße 6, 76661 Philippsburg, Information; Gemeindeverwaltung Plankstadt, Schwetzinger Straße 28, 68723 Plankstadt; Ortsgemeinde Reilingen, Hockenheimer Straße 1-3, 68799 Reilingen, Zimmer 214; Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstrasse 99, 67165 Waldsee, Zimmer 1.07; Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen, Rathaus Römerberg, Am Rathaus 4, 67354 Römerberg, Zimmer 75; Stadtverwaltung Schifferstadt, Fachbereich 2, Marktplatz 2, 67105 Schifferstadt; Stadt Schwetzingen, Hebelstraße 7, 68723 Schwetzingen, Stadtbauamt 1. OG; Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer, Stadtplanung Stadthaus, Zimmer 303 (3. OG); Große Kreisstadt Waghäusel, Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel, Umweltamt Zimmer 2105; Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB), Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz, mit vorheriger telefonische Anmeldung, Tel.: 06131/9254-0.
    Nach jetzigem Kenntnisstand wird die Einsichtnahme in die Unterlagen an den Auslegungsorten, soweit nichts Anderes vermerkt ist, während der angegebenen Öffnungszeiten ohne Voranmeldung und Schutzmaßnahmen gewährleistet sein. Falls im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie Zugangsbeschränkungen für den Publikumsverkehr erlassen werden, wird innerhalb des Auslegungszeitraums die Einsichtnahme in die Planunterlagen nach individueller Terminvereinbarung und unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen ermöglicht.
    Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet auf der Homepage des LGB veröffentlichten Unterlagen.
  3. Diese Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen werden zusätzlich im UVP-Portal des Landes (http://www.uvp-portal.de) veröffentlicht.
  4. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim LGB angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG).
  5. Mit dem Ende der zweiwöchigen Veröffentlichung im Internet gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.