Bodenbewertung

Steinige Felsen, trockene Pflanzen, gelbe Blüten, Natur, karg, widerstandsfähig.
Steinige Felsen, trockene Pflanzen, gelbe Blüten, Natur, karg, widerstandsfähig.

Bei der Bodenbewertung werden die im Zuge der bodenkundlichen Landesaufnahme kartierten und analysierten Bodendaten nach bodenkundlichen Methoden ausgewertet. Die Methodendatenbank des Fachinformationssystems Boden (FISBO) bildet dabei den zentralen Kern. Hier werden alle Methoden beschrieben sowie die Berechnungsschritte dokumentiert und durchgeführt. Dadurch entstehen landesweit einheitliche und vergleichbare Bodenfunktionskarten. Die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten, die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz und die Vermittlung des Standes der Technik an die Bodenschutzbehörden sind als Zuständigkeit des Landesamtes für Geologie und Bergbau in § 13, Absatz 4 des Landesbodenschutzgesetzes festgeschrieben.

Auf der Basis der Bodenflächendaten unterschiedlicher Maßstabsebenen werden Bodeneigenschafts- und Bodenfunktionskarten über die entsprechenden Mapserver-Anwendungen zur Verfügung gestellt. Beispiele sind:


   
   

2. Rechtsgrundlage

Die Gewinnung von Erdöl unterliegt einer gesetzlichen Mengenbegrenzung von bis zu 500 Tonnen täglich. Ab einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen pro Tag ist ein solches Vorhaben gemäß § 57c BBergG i.V.m § 1 Nr. 2 a) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) zwingend UVP-pflichtig, wozu es nach Maßgabe der §§ 52, 57a und 57b BBergG der Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes und zu dessen Zulassung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 171a BBergG war das Verfahren nach der Fassung des BBergG, die am 29. Juli 2017 galt, zu führen. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung war gemäß § 74 UVPG die Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, anzuwenden.
Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde über eine für das Vorhaben relevante wasserrechtliche Erlaubnis. Die Entscheidung ist gemäß Absatz 3 im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.


   
   
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