Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Firma Vulcan Energie Ressourcen GmbH plant zur Erkundung im bergrechtlichen Erlaubnisfeld „Taro“ am Projektstandort „Taro Golf“, Lokation „Feldkreuz“ sechs vergleichbare Tiefbohrungen TAG1 – TAG6 zur Aufsuchung der bergfreien Bodenschätze Erdwärme und Lithium.

Mit Schreiben vom 04.07.2022 beantragte die Firma Vulcan Energie Ressourcen GmbH die Feststellung der UVP-Pflicht für jede der geplanten Tiefbohrungen. Die Prüfung ist gemäß. § 1 Satz 1 Nr. 10b UVP-V Bergbau für jede einzelne Tiefbohrung als standortbezogene Prüfung durchzuführen. Auf Grund des besonderen Umstandes, dass an diesem Standort sechs Tiefbohrungen geplant sind, wurde eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 10a UVP-V Bergbau für jede einzelne Tiefbohrung beantragt und durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse der einzelnen Umweltverträglichkeitsvorprüfungen aufgelistet.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG1 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG1 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG2 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG2 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG3 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG3 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG4 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG4 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG5 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG5 besteht nicht.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrung TAG6 in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Diese Einschätzung berücksichtigt insbesondere die technische Ausführung, die Lage am Stadtrand sowie die Entfernung zu Schutzgebieten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Tiefbohrung TAG6 besteht nicht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG sind diese Feststellungen nicht selbständig anfechtbar.