Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Das LGB stellt geologische Daten entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nicht staatliche Daten in digitaler bzw. analoger Form mit folgenden Fristen öffentlich bereit (§§ 26, 27, 28 GeolDG):
- Nachweisdaten werden 3 Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Fach- und Bewertungsdaten staatlicher Dateninhaber werden 6 Monate nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Nicht staatliche Fachdaten werden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
- Nicht staatliche Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens, werden nach 10 Jahren veröffentlicht.
- Nicht staatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.
Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG, werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt.
Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
Liegen die geologischen Daten in elektronischer Form vor, werden diese im LGB-Kartenviewer veröffentlicht. Daten, die noch nicht in elektronischer Form bereitstehen, können beim LGB angefragt werden. Die Einsichtnahme von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.