Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Tiefe Geothermie in Rheinland-Pfalz
1. Geothermiekraftwerk
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1.1. Wie funktioniert das Geothermiekraftwerk in Landau?
Das Thermalwasser wird in einem geschlossenen Kreislauf über eine Produktionsbohrung an die Oberfläche gefördert, diesem über einen Wärmetauscher die Wärme entzogen und über eine Injektionsbohrung dem tiefen Untergrund wieder zugeführt. Das Arbeitsmittel siedet in dem von Thermalwasser gespeisten Wärmetauscher und treibt damit die angeschlossene Turbine an. Die Rotationsenergie wird schließlich über einen Generator in elektrischen Strom umgewandelt. Während dieses Prozesses wird das Arbeitsmittel abgekühlt und wieder verflüssigt, um dann erneut durch den Wärmetauscher zu gelangen. Im normalen Anlagenbetrieb kommt es also zu keinerlei Freisetzung von Thermalwasser.
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1.2. Wieso tritt beim Betrieb des Kraftwerkes Landau gelegentlich Dampf aus?
Im normalen Anlagenbetrieb kommt es zu keiner Freisetzung von Thermalwasser.
Lediglich bei bestimmten Betriebszuständen wird es notwendig, für kurze Zeit das Thermalwasser über den Verdampfer in die Thermalwasserbecken zu fahren. Diese Betriebszustände sind z.B. das An- oder Abfahren im Rahmen von planmäßig durchgeführten Revisionsarbeiten des Kraftwerksbetriebes, oder Störungen. In diesen Fällen entweicht ein Teil des Thermalwassers als Wasserdampf durch die Entspannung des Thermalwassers. -
1.3. Wann wird Thermalwasser in die oberirdischen Becken eingeleitet?
Zur Durchführung von Testarbeiten (Fördern und Wiederverpressen von Tiefen- bzw. Thermalwässern in der gleichen oder in unterschiedliche Bohrungen) vor dem regelmäßigen Kraftwerksbetrieb wird Thermalwasser in Erdbecken oder Behältern zwischengelagert.
Im Kraftwerksbetrieb wird Thermalwasser im Falle von Reparaturarbeiten im Primärkreislaufsystem oder von Störungen im Primär- oder Sekundärkreislaufsystem in Erdbecken zwischengelagert. -
1.4. Kann es zu Senkungen des Bodens infolge einer Abkühlung des Untergrundes kommen?
Die Abkühlung des Untergrundes oder Spannungsänderungen im Untergrund kann theoretisch über einen sehr langen Zeitraum in geringem Umfang zu einer Absenkung der Erdoberfläche führen. Derartige Auswirkungen sind jedoch in Deutschland bei der Nutzung von hydrothermalen Reservoiren vernachlässigbar gering. Eine Schädigung von vorhandener Gebäudeinfrastruktur ist damit sehr unwahrscheinlich.
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1.5. Welchen Prüfungen unterliegt die Anlage?
Armaturen und Rohrleitungen im Primärkreislaufsystem müssen nach den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie bzw. - der Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV - gebaut und nach den Anforderungen der BVOT u. a. von Sachverständigen geprüft werden. Die Thermalwasserbecken sind mit einer doppelwandigen Folie zu versehen, deren Einbau durch Sachverständige überwacht wird. Ferner wurden bzw. werden besondere Auflagen für die Baudurchführung und die Durchführung von Prüfungen, u. a. durch Sachverständige, vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Zeitabständen, gemacht.
2. Genehmigungsverfahren
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2.1. Was versteht man unter dem Begriff „Bergfreier Rohstoff“ im Zusammenhang mit Erdwärme?
Erdwärme gilt nach § 3 des Bundesberggesetzes als bergfreier Bodenschatz. Das bedeutet, dass sich das Eigentum an einem Grund- oder Flurstück nicht auf den Bodenschatz erstreckt. Vielmehr sind für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme als bergfreier Bodenschatz zunächst bergrechtliche Konzessionen erforderlich. Diese Konzessionen werden zweistufig erteilt, für die Aufsuchung und für die Gewinnung getrennt. Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld einen bestimmten Bodenschatz aufzusuchen. Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld, einen bestimmten Bodenschatz zu gewinnen und Eigentum an diesem zu erwerben.
Eine Ausnahme bildet die oberflächennahe Geothermie in Zusammenhang mit Ihrer baulichen Nutzung. Die Erdwärme darf hierbei ohne Bewilligung gefördert und genutzt werden, soweit die Gewinnung und die Nutzung auf dem gleichen Grundstück in Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück errichtetem Gebäude genutzt werden. Hierbei ist eine kommerzielle Nutzung unzulässig.
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2.2. Was ist eine Erlaubnis und eine Bewilligung, wie sind diese verknüpft?
Die Aufsuchung der Erdwärme inkl. einer Probebohrung erfolgt im Rahmen einer Erlaubnis. Bei Fündigkeit der Bohrung werden die Ergebnisse der Untersuchungen der Lagerstätte in eine Bewilligung münden, die die Nutzung der Erdwärme zulässt. Die Größe des Bewilligungsfeldes ist alleine abhängig von der Ausdehnung der Lagerstätte, nicht jedoch von der Größe des Erlaubnisfeldes. Daher bestehen nach Fündigkeit einer Bohrung ein auf Grund dessen erteiltes Bewilligungsfeld neben dem insoweit um das Bewilligungsfeld verkleinerten Erlaubnisfeld (siehe auch Frage 2.1).
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2.3. Welche Behörde ist zuständig für die einzelnen Fachgebiete in der Aufsuchungs-, Bohrungs- und Betriebsphase?
Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) ist lediglich für die Gewinnung der Erdwärme die zuständige Behörde. Für den Betrieb des eigentlichen Kraftwerkes sind der jeweilige Landkreis und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Gewerbeaufsichtsbehörde die Ansprechpartner. Insoweit ist durch die Zuständigkeitsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz eine Trennung der Zuständigkeiten vorgesehen, die zwingend von den Behörden zu beachten ist. Deshalb sind auch die erforderlichen berg- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von den jeweiligen zuständigen Behörden gesondert durchzuführen.
Das LGB als Bergbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne. Sie ist in diesem Rahmen auch die zuständige Überwachungsbehörde. Ferner entscheidet das LGB im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde über eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. -
2.4. Hat das LGB Erfahrung mit Bohrlochbergbau?
Das LGB hat Jahrzehnte lange Erfahrungen im Bereich der Erdölgewinnung im Raum Landau und Eich. Auf diese Erfahrung wird bei der Herstellung der Bohrplätze, der Bohrlöcher und der Verrohrung zurück gegriffen.
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2.5. Wie ist das Betriebsplanverfahren aufgebaut und welche Rolle hat es bei der Zulassung?
Für die Aufsuchungstätigkeit und die Gewinnungstätigkeit ist das bergrechtliche Betriebsplanverfahren durchzuführen. Dieses Betriebsplanverfahren ist ein flexibles Instrument, dass dem üblicherweise nicht standortbezogenen Bergbau Rechnung trägt und der Behörde zugleich als Überwachungsinstrument dient. Die Betriebsplanzulassung ist ähnlich wie die immissionschutzrechtliche Genehmigung eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass im Falle des Vorliegens aller Zulassungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung auf Seiten des Antragstellers besteht. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind in § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes aufgezählt. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die zuständige Bergbehörde zudem nach § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes die Befugnis, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken, soweit überwiegende öffentliche Interessen dem Vorhaben entgegenstehen. Diese Befugnisnorm ist zugleich eine Öffnung z.B. für das gesamte Umweltrecht. Daher wird durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesberggesetz als lückenloses Recht angesehen.
Das Betriebsplanverfahren ist gestuft.Der Rahmenbetriebsplan liefert einen Überblick über das gesamte Vorhaben und beinhaltet regelmäßig neben der allgemeinen Beschreibung des Abbauvorhabens Regelungen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich des häufig erfolgenden Eingriffs in Natur und Landschaft, ggf. Waldrodungs- und Ersatzaufforstungsmaßnahmen sowie Rekultivierungsmaßnahmen. Es gibt fakultative Rahmenbetriebspläne, die nicht zwingend erforderlich sind. Für den Fall, dass ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, muss auf Verlangen der Bergbehörde ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt werden, dessen Zulassungsfähigkeit mit einem Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu prüfen ist (siehe Frage 2.6).
Der Hauptbetriebsplan ist der wichtigste Betriebsplan. Erst die Zulassung des Hauptbetriebsplans entfaltet eine gestattende Wirkung. Der Hauptbetriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von 2 Jahren vom Unternehmer aufzustellen und beinhaltet detaillierte Informationen über das Vorhaben im beantragten Zulassungszeitraum. Durch die Befristung der Zulassung wird der Bergbehörde die Möglichkeit gegeben, im laufenden Betrieb auf die sich ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren. Den Hauptbetriebsplan entlasten sogenannte Sonderbetriebspläne, die bestimmte abgegrenzte Teilvorhaben beinhalten, die längerfristig bestehen bleiben. Typischerweise werden der Herstellung des Bohrplatzes, die Herstellung der Bohrung und etwaige Stimulationstests in Sonderbetriebsplänen behandelt.
Für die Einstellung des Betriebes ist ferner ein Abschlussbetriebsplan erforderlich (siehe Frage 2.7). Dieser darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass nach der endgültigen Einstellung des Betriebes keine Gefahren von den in Anspruch genommenen Flächen oder den Bohrlöchern mehr ausgehen. Nach der erfolgreichen Durchführung des Abschlussbetriebsplans und wenn sichergestellt ist, dass von dem eingestellten Betrieb keine Gefahren mehr ausgehen, endet die Bergaufsicht und mithin die Zuständigkeit der Bergbehörde.
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2.6. Wann wird ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt und welche Bedeutung hat es bei der Zulassung?
Soweit ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) oder den Vorschriften des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf, ist von der zuständigen Bergbehörde ein Rahmenbetriebsplan zu fordern, der eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung beinhaltet. Die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans erfolgt mit Hilfe eines Planfeststellungsverfahrens. Dabei erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Rechtswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist aber nicht ohne weiteres mit der eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vergleichbar. Mit dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss darf der Antragsteller das Vorhaben sofort umsetzen, mit dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht. Die Umsetzung des Vorhabens ist erst mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan gestattet. Für die Gewinnung von Erdwärme ist z.B. dann ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn die Bohrung tiefer als 1.000 m in einem ausgewiesenen Naturschutz- oder besonderen Schutzgebiet nach den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG niedergebracht werden soll.
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2.7. Was geschieht mit der Bohrung nach Einstellung der Aktivitäten im Bereich Geothermie?
Für die Stilllegung von Bergbaubetrieben im Allgemeinen und Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme im Speziellen sieht das BBergG mit den Regelungen des §§ 53 und 55 BBergG einen Abschlussbetriebsplan vor. Darin werden die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen definiert. Soweit z.B. die Bohrungen nicht weiter verwendet werden, sind diese sicher durch den Unternehmer zu verschließen. Auch hierbei wird auf die Jahrzehnte lange Erfahrung bei der Erdölgewinnung in der Bundesrepublik Deutschland zurück gegriffen.
3. Schutz des Grund- und Oberflächenwassers
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3.1. Welche Schutzvorkehrungen gegen Grundwasserverunreinigungen werden an der Oberfläche getroffen?
Es werden besondere bautechnische Vorkehrungen bei der Herstellung des Bohrplatzes, der Anlagen zur Oberflächenentwässerung, der Thermalwasserbecken sowie Bohrkeller und Auffangbecken getroffen, um eine Gefährdung weitestgehend auszuschließen. Ferner werden besondere Auflagen für die Baudurchführung und die Prüfungen durch Sachverständige vor Inbetriebnahme dem Unternehmer aufgegeben.
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3.2. Besteht durch die Bohrung in der Bohrungs,- Betriebs- sowie Stilllegungsphase eine Gefahr für das als Trinkwasser genutzte Grundwasser?
Durch geeignete Auflagen (z.B. mehrfache Verrohrung der Bohrung) in den Zulassungsverfahren wird sicher gestellt, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasservorkommen sowie eine anderweitige Kontamination ausgeschlossen werden kann.
Die Verrohrung besteht aus Stand- und Ankerrohrtour, die vollständig zementiert werden und die Trinkwasserhorizonte gegenüber dem Bohrloch absperren. Bei der Niederbringung der Rohrtouren dürfen nur Verfahren angewendet werden, bei denen nicht Wasser gefährdende Bohrspülungen verwendet werden. Erst im Schutze dieser Rohrtouren, welche die Trinkwasserhorizonte absperren, werden die weiteren Bohrungen durchgeführt sowie weitere Verrohrungen eingebracht und jeweils zementiert.
Im Zuge des Fortschreitens der Bohrung wird diese mehrfach z.T. bis zu Tage verrohrt und zementiert. Bei möglichen Antreffen von Erdöl oder Lagerstättenwasser ist daher sichergestellt, dass die bis zum Bohrlochkopf zementierte Rohrtouren die Grundwasserhorizonte sicher absperren. Auswirkungen durch die Bohrung oder die anschließende Gewinnung von Thermalwasser auf das Grundwasser sind daher weitestgehend ausgeschlossen. -
3.3. Hat der Austritt des heißen Tiefenwassers bei einem evtl. „Störfall“ Auswirkungen auf die Umwelt?
Die geothermischen Anlagen sind in der Regel als hydrothermale Dublette konzipiert. Hierbei wird in einem geschlossenen Kreislauf über eine Produktionsbohrung Thermalwasser an die Oberfläche gefördert, diesem über einen Wärmetauscher die Wärme entzogen und über eine Injektionsbohrung dem tiefen Untergrund wieder zugeführt. Durch einen geeigneten Ausbau der Bohrungen (siehe Frage 3.2) ist sicher gestellt, dass aus den Tiefbohrungen kein Thermalwasser in die Trinkwasserstockwerke austreten kann.
Besteht die Notwendigkeit, Thermalwasser obertägig aufzufangen, so stehen mehrwandig abgedichtete Auffangbecken mit ausreichendem Auffangvolumen zur Verfügung (siehe Frage 1.3). Eine Infiltration des Thermalwassers in den Untergrund wird durch eine Versiegelung des Bohrplatzes verhindert (siehe Frage 3.1). -
3.4. Ist ausgeschlossen, dass „Scales“ mit deutlich erhöhten spezifischen Aktivitäten für RA-226, RA-228 und ggf. PB-210 auftreten werden?
Das Auftreten von Scales wird durch den inzwischen erfolgten Einsatz von Inhibitoren und das Druckmanagement in der Anlage weitgehend verhindert. Ggf. auftretende Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt. Die Entsorgungswege werden behördlich überwacht.
4. Lärmemissionen
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4.1. Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Gewinnung von Erdwärme auf nahe gelegene Wohnbebauungen?
Bei der Gewinnung von Erdwärme sind Immissionen u. a. in Form von Lärm zu erwarten. Für die bergrechtlich zu genehmigenden Gewinnungsanlagen werden in den Zulassungen die erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz nach dem Stand der Technik umgesetzt, so dass die einschlägigen Grenzwerte sicher eingehalten werden.
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4.2. Ist mit starken Geräuschemission zu rechnen?
Nein. Das LGB lässt sich im Rahmen der Zulassungsverfahren Schallemissionsprognosen vorlegen und stellt über Auflagen sicher, dass die Anforderungen der TA-Lärm eingehalten werden.
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4.3. Können die Bohrungen nicht weiter entfernt von der Ortslage niedergebracht werden?
Die Gewinnung hydrothermaler Ressourcen ist an bestimmte geologische Bedingungen geknüpft. Insoweit ist eine Auswahl der Gewinnungsstandorte in erster Linie von geologischen und nicht von städtebaulichen Bedingungen abhängig.
5. Seismische Emissionen
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5.1. Ist mit seismischen Ereignissen zu rechnen und, wenn ja, welche Vorkehrungen werden getroffen?
Im Rahmen der Aufsuchung von Erdwärme in Form von Thermalwasser ist grundsätzlich bei der Durchführung der Bohrung nicht mit spürbaren Erschütterungen zu rechnen - somit auch nicht mit gemeinschädlichen Einwirkungen. Das Auftreten spürbarer seismischer Ereignisse während einer ggfs. durchzuführenden Stimulation kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. In den Betriebsplänen werden daher Auflagen zur gutachterlichen Begleitung im Hinblick auf seismische Risiken und zum seismischen Monitoring aufgenommen, das zur Ermittlung der erforderlichen Daten bereits vor der Durchführung der Bohrung beginnt. Das begleitende seismische Monitoring, u. a. durch Aufbau eines Schwingungsmessnetzes, führt zu einer Minimierung der seismischen Risiken durch langsames, schrittweises Anpassen der Betriebsparamter bei stetiger Beobachtung. Mit dieser Vorgehensweise können gemeinschädliche Einwirkungen ausgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise wurde u. a. bei der temporären Stimulation in Insheim erfolgreich angewandt. Denn im Rahmen der Stimulation waren zwar seismische Ereignisse zu verzeichnen, auf Grund der festgestellten Schwingungen wurden die Anhaltswerte der DIN 4150 jedoch unterschritten.
Die an die Aufsuchung anschließende mögliche regelmäßige Gewinnung von Thermalwasser im Rahmen eines Kraftwerksbetriebes bedarf vor der Zulassung weiter gehender Untersuchungen, u. a. auch des seismischen Risikos, durch Gutachter auf der Grundlage der Ergebnisse der gutachterlichen Begleitung der Bohrung und etwaiger durchgeführter Tests. Das LGB als Bergbehörde formuliert zusätzliche Auflagen zur Minimierung eines seismischen Risikos in den bergrechtlichen Betriebsplänen.
Das seismische Monitoring (Schwingungsmessnetz und Geschwindigkeitsmodell) führt somit zu einer Minimierung der seismischen Risiken durch Erfassung der Stärken ggfs. auftretender seismischer Ereignisse im Zusammenhang mit entsprechenden Folgemaßnahmen und zur Sicherstellung einer Beweisführung.
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5.2. Kann eine Bohrung seismische Ereignisse auslösen?
Nach jahrzehntelanger Erfahrung in Rheinland-Pfalz geht die Herstellung einer Bohrung nicht mit seismischen Reaktionen einher, die im spürbaren Bereich liegen oder gar Schäden verursachen. Erst beim Betrieb der Geothermieanlage können spürbare seismische Ereignisse ausgelöst werden.
In Bezug auf die Erschütterungen wird eine messtechnische Begleitung des Betriebes durchgeführt, so dass vor dem Auftreten wahrnehmbarer Schwingungen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. -
5.3. Welche Beeinflussung ergibt sich durch Erschütterungen bzw. Schwingungen für nahegelegene Betriebe, die Präzisionsarbeiten durchführen?
Der Oberrheingraben ist ein Erdbeben gefährdeter Bereich der Zone I. Danach sind natürliche Erdbeben bis zu der Intensität 7 möglich. Durch die hydrothermale Geothermie sind solche Intensitäten nicht zu erwarten. Vielmehr wird eine messtechnische Begleitung durchgeführt, so dass vor dem Auftreten von wahrnehmbaren Schwingungen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
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5.4. Wie viele seismische Messstationen befinden sich in der Südpfalz, wo und in wessen Eigentum sind sie und von wem werden sie betrieben?
In der Südpfalz gibt es derzeit 16 seismologische Messstationen (Link zu Karte):
- Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unterhält eine Station im Gebiet der Gemeinde Maikammer.
- Das Institut für Technologie Karlsruhe betreibt je eine seismische Messstation in den Gebieten der Gemeinden Ilbesheim, Bornheim, Steinweiler, Impflingen, Rohrbach und Nussdorf.
- Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe unterhält eine Station im Gebiet der Stadt Landau.
- Geox GmbH bzw. geofuture GmbH misst mit insgesamt 8 Stationen in den Gemeindegebieten von Mörzheim, Arzheim, Landau, Dammheim, Mörlheim und lnsheim.
Bei den vorgenannten Betreibern handelt es sich auch um die Eigentümer der Messstationen.
Im Auftrag von Geox GmbH bzw. geofuture wurde von der Firma DMT GmbH, Essen, zur Erfassung und Digitalisierung der Schwinggeschwindigkeiten des Bodens ein Immissionsmessnetz aus 13 Einzelstationen, davon 7 um die Bohrung von lnsheim und 6 um die Bohrungen von Landau, installiert. -
5.5. Wie viele seismische Messstationen befanden sich zum Zeitpunkt der Erdbeben am 15. August 2009 und am 14. September 2009 in Landau in der Südpfalz?
Am 15.08.2009 und 14.09.2009 waren die seismologischen Messstationen in Maikammer, Ilbesheim, Bornheim, Steinweiler, Implingen, Rohrbach, Mörzheim, Arzheim, Landau (Station der Fa. Geox GmbH), Dammheim, Mörlheim und Insheim (Station der Firma Geox GmbH) in Betrieb.
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5.6. Wie viele Messstationen sind für die Probebohrung, die Stimulierung und den Betrieb von Geothermiekraftwerken vorgeschrieben?
Für die Überwachung der Durchführung von Tests bzw. Stimulationsmaßnahmen sowie des Betriebs eines Geothermiekraftwerks werden derzeit seitens der Bergbehörde mindestens vier seismische Messstationen und vier Schwingungsmessstationen vorgeschrieben.
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5.7. Haben bereits 2008 amtliche Dokumente auf 3 Beben im Rahmen der Nutzung von Geothermie in Landau hingewiesen?
Am 24.02.2008 und 19.10.2008 wurden vom Landes-Erdbebendienst Baden-Württemberg Erdbeben mit der Magnitude 1,8 und 1,7 registriert. Recherchen des LGB ergaben, dass innerhalb der numerischen Unsicherheiten eine Lage der Beben im Bereich des Geothermiekraftwerkes Landau nicht auszuschließen aber auch nicht nachweisbar ist. Daraufhin wurde eine mobile Erdbebenstation im näheren Umfeld der Geothermieanlage vom LGB aufgestellt.
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5.8. Inwiefern sind die Betreiber von Geothermiekraftwerken verpflichtet, Erdbeben zu melden und an wen?
Seismische Ereignisse werden vom Messnetz des gemeinsamen "Erdbebendienst Süd-West" der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz registriert, aufgezeichnet und ab einer Magnitude von >1,4 automatisch ausgewertet. Zusätzlich dazu ist der Betreiber eines Geothermiekraftwerks oder einer Anlage zum Testen bzw. Stimulieren einer Geothermiebohrung durch Auflagen der bergbehördlichen Genehmigung verpflichtet, ab einer Magnitude von 2 auf der Richter-Skala oder ab einem Schwingungsmesswert von 0,5 mm/s sofort das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu benachrichtigen.
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5.9. Wer bzw. welche Behörde koordiniert die seismischen und Schwingungsmessungen und Ergebnisse der verschiedenen Betreiber und auf welche Art? Bei welcher Stelle werden die Messergebnisse zusammengeführt?
Seismische Ereignisse werden vom Messnetz des gemeinsamen "Erdbebendienstes Süd-West" der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg registriert und ausgewertet.
Die Betreiber eines Geothermiekraftwerks oder einer Anlage zum Testen bzw. Stimulieren einer Geothermiebohrung sind durch Auflagen der bergbehördlichen Genehmigung verpflichtet, die seismischen Daten an die Abteilung Bergbau des LGB RP weiterzuleiten.
Zwischen dem Karlsruher Institut für Technologie (mehrere Messstationen in der Südpfalz), der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (eine Messstation in der Südpfalz) und dem LGB findet eine wissenschaftliche Zusammenarbeit statt. Die seismischen Daten werden jedoch nicht automatisch weitergeleitet oder systematisch ausgewertet.
Das LGB Rheinland-Pfalz ist bemüht, alle Messergebnisse zeitnah zusammenzutragen und aufzubereiten. Eine verpflichtende übergeordnete Koordination und Auswertung aller Stationen aus der Südpfalz findet derzeit jedoch nicht statt. -
5.10. Sind die Daten von Schwinggeschwindigkeit und seismischer Aktivität der Öffentlichkeit zugänglich?
Die Messdaten der Schwinggeschwindigkeits-Sensoren fallen unter das Umweltinformationsgesetz - UIG-, das den Zugang zu Informationen über die Umwelt regelt. Dies bedeutet, sie sind für die Öffentlichkeit auf Anfrage im LGB erhältlich.
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5.11. Wurde in Insheim wirklich ein zeitlicher Zusammenhang mit Geothermietätigkeit und den entstandenen Erdbeben festgestellt?
Im Rahmen der zugelassenen Stimulationsversuche in Insheim wurden im Rahmen der gutachterlich begleiteten Überwachung seismische Ereignisse festgestellt.
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5.12. Sind Folgeschäden einer oberflächennahen Geothermiebohrung wie in Staufen und Wiesbaden bei tiefen Geothermiebohrungen ebenfalls denkbar?
Mit Schadensereignissen wie bei den Vorhaben in "Staufen" und "Wiesbaden" ist bei Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme mit dem Ziel der Stromerzeugung an den derzeit geplanten Standorten in Rheinland-Pfalz nicht zu rechnen. Beide Schadensereignisse traten im Rahmen flacher Bohrungen auf, bei denen eine andere Bohr- und Gewinnungstechnik zum Einsatz kam. Die zu den geschilderten Schäden führenden lokalen geologischen Gegebenheiten (quellfähiger Untergrund aufgrund Verbreitung sulfathaltiger Gesteine, artesische Grundwasserdruckverhältnisse) sind an den derzeitig geplanten Projektstandorten nicht gegeben bzw. mit der zum Einsatz kommenden Technik sicher beherrschbar.
6. Sonstiges
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6.1. Ist der Wasserdampf mit Feststoffen oder radioaktiven Stoffen kontaminiert?
Der Anteil an wasserfremden Inhaltsstoffen in der Dampfwolke ist gering, da der überwiegende Anteil der im Wasser gelösten Feststoffe vor und während des Verdampfungsprozesses ausfällt und letztendlich wieder in den Untergrund verpresst wird.
Untersuchungen der Wasserdampfwolke in Landau in Bezug auf eine mögliche Strahlenbelastung wurden im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt. Nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen ist davon auszugehen, dass selbst ein längerer Aufenthalt von Beschäftigten innerhalb der Wasserdampfwolke zu keiner Überschreitung der zulässigen Strahlenexposition von 1 mSv pro Jahr führt. -
6.2. Ist im Wasserdampf Schwefelwasserstoff enthalten?
Nach den Untersuchungen des Thermalwassers bzw. Dampfes ist Schwefelwasserstoff nur in vernachlässigbar geringen Konzentrationen vorhanden.
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6.3. Besteht ein Einfluss auf das Mikroklima?
Durch die eingeschränkte Menge des Thermalwasseranfalls und die nur temporäre Zwischenstapelung in den Thermalwasserbecken während der auf wenige Tage beschränkten Testphasen können signifikante Auswirkungen auf das Mikroklima ausgeschlossen werden.
Auch bei der anschließenden Förderung des Thermalwassers zur Erzeugung elektrischer Energie können Auswirkungen auf das Mikroklima an der Oberfläche weitgehend ausgeschlossen werden, da das Thermalwasser bei dem Betrieb des Kraftwerkes im geschlossenen Kreislauf gefahren wird.
Lediglich bei bestimmten Betriebszuständen, wie das An- oder Abfahren des Kraftwerksbetriebes, kann es notwendig sein, für kurze Zeit das Thermalwasser über die Thermalwasserbecken zu fahren, wobei durch die Entspannung des Thermalwassers Wasserdampf entweicht. -
6.4. Besteht aufgrund einer Umverteilung der Temperatur im Boden eine Auswirkung auf die Umwelt?
Eine potenzielle leichte Abkühlung des Untergrundes kann zu einer Veränderung der Chemie im Reservoir führen. Umwelteffekte auf Flora und Fauna sind jedoch nicht zu erwarten, da keine Verbindung des tiefen Untergrundes zur Biosphäre besteht. Im unmittelbaren Nahbereich der Bohrung kann es aufgrund des Thermalwassertransportes zu einer Erwärmung des Bodens kommen. Dieser thermische Eintrag ist jedoch lokal eng begrenzt. Durch eine entsprechende Isolierung der Transportleitungen, die allein schon aus wirtschaftlichen Überlegungen realisiert wird, sind keine umweltschädlichen Temperaturgradienten zu erwarten. Der Einfluss auf die Aktivität der Bodenfauna und -flora ist demnach – wenn überhaupt – sehr gering und lokal eng begrenzt.