Berechtsamswesen
Berechtsame, auch als Bergbauberechtigungen oder Konzessionen bezeichnet, sind Voraussetzung für die Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten auf bergfreie Bodenschätze (§ 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) enthält hierzu eine abschließende Aufzählung). Durch die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung bestehender Bergbauberechtigungen wird geregelt und kontrolliert, welche Berechtigungsinhaberin bzw. Eigentümerin in welchem Gebiet welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen bzw. gewinnen darf. Das jeweilige Gebiet (Feld) ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt. Für jeden Bodenschatz kann nur eine Bergbauberechtigung pro Punkt an der Tagesoberfläche erteilt bzw. verliehen werden.
Anträge auf Erteilung und Änderung einer Bergbauberechtigung bedürfen der Schriftform. Zu den Berechtigungsarten gehören neben Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum auch die vor Einführung des BBergG verliehenen Berechtsame, die als „Alte Rechte“ bezeichnet werden.
Erlaubnis.
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber gemäß § 7 BBergG das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld).
Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen (§ 7 BBergG):
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen)
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln)
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke)
Bewilligung
Eine Bewilligung berechtigt gemäß § 8 BBergG den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bewilligungsfeld), bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.
Bergwerkseigentum
Das Bergwerkseigentum nach neuem Recht (§ 9 BBergG) berechtigt den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bergwerksfeldes) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben. Im Gegensatz zur Bewilligung handelt es sich beim Bergwerkseigentum um ein „grundstücksgleiches" Recht, das heißt, es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für den Bodenschatz und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
„Altes Recht“
Hierbei handelt es sich um vor 1982 erteilte bzw. verliehene Bergbauberechtigungen (Berechtsame), die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in das neue Recht zu überführen waren. Von praktischer Bedeutung sind heute noch für Rheinland-Pfalz die Berechtigungsformen wie aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum (alter Art), Belehnungen und Geviertfelder.
Nach § 75 BBergG werden beim LGB Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte geführt. Das Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder. Es wird in Anlehnung an die Grundbuchordnung geführt. Die gebührenpflichtige Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der gegenüber dem LGB ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen von der Einsichtnahme sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Zur weiteren Verbesserung der Transparenz veröffentlicht das LGB die bestandskräftigen Bergbauberechtigungen (Konzessionen) für die Bodenschätze Kohlenwasserstoffe, Erdwärme und Lithium im Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.
Bergbau
Berechtsamskarte
Die Berechtsamskarte stellt die Ausdehnung der Konzessionsflächen unterschieden nach den Bodenschätzen Kohlenwasserstoffe, Erdwärme und Lithium kartographisch im Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz dar.
Online-Karte Bergbau
Die „Berechtsamskarte“ stellt die Ausdehnung der Konzessionsflächen unterschieden nach den Bodenschätzen Kohlenwasserstoffe, Erdwärme und Lithium kartographisch im Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz dar. Mit dem „INFO“-Knopf können Sie folgende Informationen zu den Konzessionen abrufen:
- Feldesname,
- Bodenschatz,
- Berechtigungsart,
- Rechtsinhaber und
- Befristung.