Feldes- und Förderabgaben
Im Gegensatz zu den früher in Deutschland geltenden Berggesetzen (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 und Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869) enthält das Bundesberggesetz (BBergG) erstmals eine gesetzliche Abgabenregelung für erteilte Bergbauberechtigungen. Hiervon ausgenommen ist das Bergwerkseigentum nach „Altem Recht“ (Rechte, die vor 1982 verliehen wurden; vgl. § 151 BBergG).
Wer berechtigt ist, in einem bestimmten Feld gewerblich Bodenschätze aufzusuchen, hat jährlich eine sogenannte Feldesabgabe zu bezahlen. Inhaber einer Bewilligung und eines Bergwerkseigentums haben für die gewonnenen Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Höhe und Modus der Abgaben sind für die einzelnen Bodenschätze gesetzlich geregelt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Feldes- und Förderabgaben ist das Bundesberggesetz §§ 30 bis 32. Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgaben in Rheinland-Pfalz sind in der Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben Rheinland-Pfalz geregelt.
Unter LGB-Downloads haben wir Dokumente für Sie zu diesem Thema bereitgestellt.