Markscheidewesen
Das Markscheidewesen ist eine alte geowissenschaftliche Ingenieurdisziplin des Bergbaues. Die Berufsbezeichnung „Markscheider" wird bereits seit dem 13. Jahrhundert im deutschen Bergbau verwandt und leitet sich von den Begriffen „Grenze“ („Mark“ – Gemarkung) sowie „trennen“ („scheiden“) ab.
Risswerke gehören seit Jahrhunderten zu den wesentlichen Hilfsmitteln des Bergbaues. Für die Betriebe stellen sie u. a. eine wichtige Planungsgrundlage dar, auf deren Basis auch Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren gefertigt werden. Für Betriebe unter Bergaufsicht hat der Bergwerksunternehmer ein Risswerk anzufertigen und in vorgegeben Zeitabschnitten nachtragen zu lassen. Einzelheiten über Form und Inhalt der Risswerke regelt die Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV).
Nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) ist das Risswerk durch Markscheider oder ggf. sonstige anerkannte Personen anzufertigen und nachzutragen. Zu den bergbehördlichen Aufgaben gehört daher auch die Anerkennung von Markscheidern gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit dem Markscheidergesetz von Rheinland-Pfalz (Verzeichnis der anerkannten Markscheider) und von „anderen anerkannten Personen“ gemäß § 13 MarkschBergV sowie deren Aufsicht.
Die Risswerksführung durch „andere anerkannte Personen“ ist im Gegensatz zu Markscheidern räumlich und fachlich beschränkt (vgl. § 67 BBergG i.V.m. §12 MarkschBergV). Das vom Markscheider erstellte Grubenbild, neben der „sonstigen Unterlage“ der zweite Bestandteil des Risswerkes, besitzt Urkundencharakter.
Das Rissarchiv des LGBs umfasst mehrere tausend Risse, Karten und Pläne zum laufenden und historischen Bergbau in Rheinland-Pfalz. Risswerke stehen bei berechtigtem Interesse im Rahmen von § 63 Abs. 4 BBergG für die Einsichtnahme zur Verfügung. Diese können gebührenpflichtig auf Antrag eingesehen werden.
Dem formlosen Antrag auf Einsichtnahme ist beizufügen:
bei Anfragen von Privatpersonen, Behörden oder beauftragten Firmen
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung des im Antrag aufgeführten Grundstücks weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.)
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug Abteilung 1)
- ggf. eine Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die gewünschten Unterlagen einzusehen
bei Anfragen von Historikern, Wissenschaftlern etc.
- ein aussagekräftiger Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung der im Antrag bezeichneten Fläche weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.)
- eine Legitimation zum Vorhaben bzw. Erläuterungen zum Verwendungszweck
Bergschadenskunde ist die Beurteilung von Bodenbewegungen verursacht durch den Abbau von Bodenschätzen. Die möglicherweise hieraus resultierenden Bergschäden an Gebäuden bzw. der Tagesoberfläche werden, z.B. auf Nachfrage von anderen Behörden oder Dritter, im Rahmen der Stellungnahmen zur bergbaulichen Situation abgeschätzt. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der im LGB vorhandenen Akten und ersetzt im Allgemeinen keine gutachterliche Stellungnahme.