Öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz zur Festsetzung der Datenkategorien gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG für nicht zu gewerblichen Zwecken erhobenen und vor dem 30.06.2020 auf Grundlage des Lagerstättengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften übermittelten geologische Daten
Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG setzt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz als zuständige Behörde - die Datenkategorien der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde - das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)- übermittelt oder übergeben worden sind.
Die Festsetzung der Datenkategorien gibt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz als zuständige Behörde öffentlich bekannt (§ 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG). Die Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 4 GeolDG, § 41 Abs. 3 und Abs.4 VwVfG.
Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Einsichtnahme in individuelle Kategorisierungsergebnisse nach vorheriger Authentifizierung
Oben abrufbare Allgemeinverfügung gilt für Dateninhaber, die nicht zu gewerblichen Zwecken geologische Daten erhoben und vor dem 30.06.2020 an das Landesamt für Geologie und Bergbau übermittelt haben. Diese können die für sie geltende Festsetzung der Datenkategorien nach vorheriger Authentifizierung beim LGB elektronisch abrufen.
Bitte nehmen Sie hierzu über: geologiedatengesetz(at)lgb-rlp.de Kontakt zu uns auf.