Fach- und Bewertungsdaten
Die Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und § 10 GeolDG) beinhalten die Ergebnisse Ihrer geologischen Untersuchungen und ergänzen die im LGB bereits vorliegenden Unterlagen. Gemeinsam bieten sie die Basis, die verschiedenen Themen (Geologie, Lithologie, Stratigrafie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie oder Boden) der geowissenschaftlichen Landesaufnahme sukzessive zu verdichten, zu aktualisieren und damit auf eine neue, digitale Grundlage stellen zu können.
Bei den Fachdaten (§ 9 GeolDG) handelt es sich im Wesentlichen um die Darstellung des Untersuchungsgebietes, die erhobenen Messergebnisse und die geowissenschaftlichen Profile. Bei Bohrungen und Sondierungen beinhalten diese die Schichtenverzeichnisse (mit Probenahmen und Kernstrecken) sowie Angaben zur Bohrtechnik, die Bohrlochmessungen einschließlich hydraulischer Tests und die Ausbaudaten von Inklinometer- und Grundwasser-Messstellen. Außerdem sind alle Labor- und Testergebnisse, ausgenommen die den aufgesuchten Bodenschatz betreffenden Informationen (Qualitäten, Vorräte), zu liefern.
Als Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG) eingestuft sind die Labor- und Testergebnisse, den aufgesuchten den Bodenschatz betreffend sowie bewertende Gutachten oder Studien, räumliche Modelle und Aussagen zu den Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets (z.B. Rohstoffvorkommen), soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind. Zudem kann das LGB festlegen, ob ein bewertender Abschlussbericht erforderlich ist.
Während die Fachdaten drei Monate nach Abschluss der Untersuchungen dem LGB zu übermitteln sind, beträgt die Frist für die Bewertungsdaten sechs Monate. Nach § 11 Abs. 4 GeolDG können diese Fristen in begründeten Fällen verlängert werden.
Es ist Ihnen freigestellt, zusätzlich Angaben zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu machen, die in den erhobenen Daten möglicherweise enthalten sind. In diesen Fällen ist zwingend erforderlich, die Datenfelder eindeutig zu kennzeichnen und Ihre Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jeweils nachvollziehbar zu begründen.