Festsetzung der Datenkategorien
Das am 30.06.2020 in Kraft getretene Geologiedatengesetz (GeolDG) verpflichtet die zuständige Behörde unter anderem bei ihr bereits vor dem 30.06.2020 vorhandene geologische Daten (Altdaten) sowie an sie ab dem 30.06.2020 übermittelten geologischen Daten (Neudaten) nach Maßgabe des Gesetzes zu kategorisieren und öffentlich bereit zu stellen, §§ 17 Abs. 3, 29 Abs. 1,2,3,5, §§ 8 ff., §§ 26 ff. GeolDG.
Die Kategorisierung der Daten erfolgt mittels Festsetzung als Nachweisdaten (§§ 3 Abs. 3 Nr.1, 8 GeolDG), Fachdaten (§§ 3 Abs. 3 Nr.2, 9 GeolDG) oder Bewertungsdaten (§§ 3 Abs. 3 Nr.3, 10 GeolDG). Die Festsetzung ist Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, vgl. § 17 Abs.3, 29 Abs.5 GeolDG.
Als Nachweisdaten sind Daten festzusetzen, die die geologische Untersuchung persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.1 GeolDG. Konkretisierung erfährt der Begriff durch die weitergehende Differenzierung in § 8 GeolDG, der gemäß § 29 Abs.1 GeolDG auch für Daten Anwendung findet, die vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden.
Als Fachdaten sind Daten festzusetzen, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.2 GeolDG. Konkretisierung erfährt der Begriff durch die weitergehende Differenzierung in § 9 GeolDG, der gemäß § 29 Abs.2 GeolDG auch für Daten Anwendung findet, die vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden.
Als Bewertungsdaten sind Daten festzusetzen, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotentialen des Untersuchungsgebiets beinhalten, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.3 GeolDG.
Konkretisierung erfährt der Begriff durch die weitergehende Differenzierung in § 10 GeolDG, der gemäß § 29 Abs.3 GeolDG auch für Daten Anwendung findet, die vor dem 30.06.2020 übermittelt wurden.
Die Festsetzung der Datenkategorien hat Einfluss auf den Zeitpunkt und den Umfang der öffentlichen Bereitstellung, §§ 26 ff. GeolDG. Die getroffenen Festsetzungen werden spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt gegeben.
Unter den folgenden Menüpunkten können die Entscheidungen über die Festsetzungen der Datenkategorien eingesehen werden: