Das am 30.06.2020 in Kraft getretene Geologiedatengesetz (GeolDG) verpflichtet die zuständige Behörde bei ihr vorliegende geologische Daten nach Maßgabe des Gesetzes zu kategorisieren und öffentlich bereit zu stellen.
Geologische Daten, die seit Inkrafttreten des GeolDG auf Grundlage des Gesetzes übermittelt werden (Neudaten), werden gemäß § 17 Abs. 3 in die vom GeolDG vorgegebenen Datenkategorien eingestuft.
Nichtstaatliche geologische Daten, die vor dem 30.06.2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt wurden (Altdaten), werden gemäß § 29 Abs. 5 kategorisiert.
Die Kategorisierung der Daten erfolgt mittels Festsetzung als Nachweisdaten, Fachdaten oder Bewertungsdaten. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, vgl. § 17 Abs. 3, § 29 Abs. 5 GeolDG.
Als Nachweisdaten sind Daten festzusetzen, die die geologische Untersuchung persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.1 i.V.m. § 8 GeolDG.
Als Fachdaten sind Daten festzusetzen, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen wurden oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.2 i.V.m. § 9 GeolDG.
Als Bewertungsdaten sind Daten festzusetzen, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotentialen des Untersuchungsgebiets beinhalten, § 3 Abs. 3 S.2 Nr.3 i.V.m. § 10 GeolDG.
Bekanntgabe der Datenkategorisierung nach GeolDG für Daten, die nach dem 30.06.2020 übermittelt wurden – Neudaten Bekanntgabe der Datenkategorisierung nach § 33 Abs. 8 i.V.m. § 29 Abs. 5 GeolDG für Daten, die vor dem 30.06.2020 der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übermittelt wurden – (nicht zu gewerblichen Zwecken erhobene Daten)