Nachweisdaten
Im GeolDG sind folgende Daten als Nachweisdaten (§ 8 GeolDG) eingeordnet, die mit der Anzeige der geologischen Untersuchungen zu übermitteln sind und in das PDF-Formular eingearbeitet wurden:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Angabe der juristischen bzw. natürlichen Person ist wegen des Datenschutzes unerlässlich),
- Auftraggeber (die Unterscheidung in staatliche oder nichtstaatlich Dateninhaber ist nötig, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
- Allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen
- Detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben
- Ergänzende Angaben nach BBergG zu Bohrungen tiefer als 100 m
- Bestätigung der Datenschutzbestimmungen
Nach der internen Prüfung erhalten Sie als Bestätigung Ihrer Datenlieferung eine elektronische Bestätigung einschließlich der zugeordneten Identifikationsnummer (GUID), die Sie bei der Zusendung der Fach- und Bewertungsdaten bitte angeben.