Nachweisdaten
Im GeolDG sind folgende Daten als Nachweisdaten (§ 8 GeolDG) eingeordnet, die mit der Anzeige der geologischen Untersuchungen und Bohrungen in der hierfür bereitgestellten Online-Anwendung zu übermitteln sind:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Unterscheidung zw. juristischer und natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich),
- Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können
- Allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen
- Ggf. Detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben
- Ggf. ergänzende Angaben nach Bundesberggesetz (BBergG) bei Bohrungen tiefer als 100 m
- Bestätigung der Datenschutzbestimmungen
Nach dem Absenden Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Bestätigungsnachricht mit der zugeordneten Identifikationsnummer (GUID) und einem Link zum Anzeigen-Portal Ihrer Untersuchung bzw. Bohrung. Im Anzeigen-Portal können Sie die Untersuchungsergebnisse, getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten, hochladen und gemäß GeolDG kategorisieren.