des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 9 UVPG
Die Firma Lassmann GmbH & Co. KG betreibt den Tontagebaus „Staudtswiese“ in den Gemeinden Leuterod und Ötzingen und beabsichtigt die Erweiterung der Betriebsplanfläche um 1,3 ha.
Zur Feststellung, ob für die geplante Erweiterung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, war vom Landesamt für Geologie und Bergbau als zuständige Genehmigungsbehörde eine Vorprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.
Am 22.09.2025 legte die Firma Lassmann GmbH & Co. KG einen Antrag auf Durchführung einer UVP-Vorprüfung für die geplante Erweiterung vor.
Die zu berücksichtigende Fläche des Tagebaus beträgt mehr als 10 ha und wird einschließlich der geplanten Erweiterung unterhalb 25 ha liegen. Damit unterliegt das Änderungsvorhaben einer Allgemeinen Vorprüfpflicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG iVm. § 1 Nr.1 lit.b lit.dd UVP-V Bergbau.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Erweiterung in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien und insbesondere die Schutzgüter zu erwarten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.