Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 9 UVPG  Die Firma Ernst Scherer Baustoffe GmbH & Co. KG betreibt den Tagebau „Strohn 17“ in den Gemeinde Strohn und beabsichtigt für die Durchführung eines Pumpversuchs die Entnahme und Einleitung von Niederschlags- und Grundwasser (Grubenwasser) ins Grundwasser in einer Höhe von bis zu 135.000 m³ im Jahr.

Zur Feststellung, ob für den geplanten Pumpversuch die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, war vom Landesamt für Geologie und Bergbau als zuständige Genehmigungsbehörde eine Vorprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.

Am 15. Juli 2025 legte die Firma Ernst Scherer Baustoffe GmbH & Co. KG im Wege ihres wasserrechtlichen Antrags Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung für den geplanten Pumpversuch vor. Gemäß Nr. 13.3.2. der Anlage 1 des UVPG bedarf das beantragte Vorhaben aufgrund des Entnehmens von Grundwasser und Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen an Wasser von bis zu maximal 135.000 m³ einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen des geplanten Pumpversuchs in seiner Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien und insbesondere die Schutzgüter zu erwarten. 

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

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