Neuaufschluss des Tagebaus „Marta“ der Faber Straßen- und Tiefbau GmbH

Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neuaufschluss des Tagebaus „Marta“ der Faber Straßen- und Tiefbau GmbH gem. § 57 a Bundesberggesetz (BBergG) auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Waldböckelheim in der Gemarkung Waldböckelheim im Landkreis Bad Kreuznach
1. bergbauliches Vorhaben
Die Faber Straßen- und Tiefbau GmbH, Schlierschied, beabsichtigt zur Integration der Rohstoffgewinnung in ihr Unternehmen, die Auffahrung des Feldspattagebaus „Marta“ auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Waldböckelheim in der Gemarkung Waldböckelheim im Landkreis Bad Kreuznach.
Der geplante Tagebau wird dabei mit Aufbereitungs- und Weiterverarbeitungsanlagen, Zufahrt sowie Lärm- und Sichtschutzwall eine Fläche von 14,67 Hektar in Anspruch nehmen. Eine Fläche von 12,38 Hektar ist für den Abbau vorgesehen. Die Erschließung des Tagebaus soll über eine Zufahrt erfolgen, die nördlich des Tagebaus an die Kreisstraße 21 (K 21) anschließt. Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Hoxbach-, Ellerbach und Gräfenbachtal“ sowie innerhalb des Naturparkes „Soonwald-Nahe“. Mit Schreiben vom 11.06.2002 erließ die Kreisverwaltung Bad Kreuznach den raumordnerischen Entscheid für den geplanten Tagebau und stellte darin fest, das die von der Antragstellerin vorgelegte Planung unter Berücksichtigung der im Entscheid genannten Maßgaben und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sei.
Näheres ist der beigefügten Lageplanskizze zu entnehmen.
2. Rechtsgrundlage
Das prozedurale Verfahren ist als bergrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG in Verbindung mit § 1 UVP-V-Bergbau ausgestaltet.
3. Verfahrensstand
Mit Planfeststellungsbeschluss des LGB vom 31.10.2005 wurde die Genehmigung für die Zulassung des Feldspattagebaus „Marta“ auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Waldböckelheim im Landkreis Bad Kreuznach erteilt. Hierzu hat das LGB ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss festgestellt. Neben dem Planfeststellungsbeschluss bedarf es anderer behördlicher Entscheidungen, die nach den Fachgesetzen für das Vorhaben eigentlich erforderlich wären, grundsätzlich nicht. Diese werden durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt. In dem Urteil vom 26.07.2011 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz auf Klage des BUND Rheinland-Pfalz in der Berufungsinstanz festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung des Feldspattagebaus „Marta“ im Waldböckelheimer Wald rechtmäßig ist (Aktenzeichen 1 A 10473/07. OVG).
Mit Datum vom 6.6.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 7 B 68.11) entschieden, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird.
4. Verfahrensfortgang
Die Antragstellerin, die Faber Straßen- und Tiefbau GmbH, hat im September 2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung beim LGB eingereicht. Im Zuge dessen hat das LGB unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 BBergG um Stellungnahme zum vorgelegten Antrag gebeten und den Hauptbetriebsplan am 22.11.2012 zugelassen.
Projektstatus
abgeschlossen
Ansprechpartner
Gruber, Jürgen
- +49 6131 9254 343