Umsetzung des Geologiedatengesetzes (GeolDG)
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Juni 2020 ist das Geologiedatengesetz (GeolDG) am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt das bisher gültige Lagerstättengesetz außer Kraft.
Das LGB begrüßt die Regelungen des GeolDG, mit denen die geologische Landesaufnahme und damit die verschiedenen Fachrichtungen der Geowissenschaften erstmalig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und somit gestärkt werden. Auch die Pflichten zur digitalen Sicherung und Aufbewahrung geowissenschaftlicher Daten entsprechen den heutigen Anforderungen an effizientes Arbeiten.
Ein weiteres neues Feld ist die Datenkategorisierung, die von den Dateneigentümern vorgenommen und vom LGB zu prüfen ist.
Die Neuregelungen, insbesondere die Veröffentlichungspflichten, stellen das LGB zusätzlich vor umfangreiche, neue Herausforderungen.
Arbeitsablauf
Geplante geologische Untersuchungen (einschließlich Bohrungen - § 3 GeolDG) werden dem LGB digital angezeigt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (§ 14 GeolDG) werden die Nachweisdaten (§ 8 GeolDG) digital an die E-Mail-Adresse geologiedatengesetz(at)lgb-rlp.de übermittelt.
Die Anzeigen können ausschließlich elektronisch über das vom LGB zur Verfügung gestellte PDF-Formular erfolgen. Andere Mitteilungsformen (eigenes Formular, Fax, Brief etc.) können leider nicht akzeptiert werden (§ 16 Abs. 1 GeolDG). Die Frist für die Anzeige beträgt mindestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchungen (§ 8 Satz 1 GeolDG).
Diese Anzeigen werden intern geprüft und in die LGB-eigene Datenbank eingestellt. Gleichzeitig erhalten Sie eine elektronische Bestätigung der übersandten Daten mit einer eindeutigen Identifikationsnummer (GUID).
In einem Merkblatt wird das neue Formular erläutert, außerdem finden Sie häufig gestellte Fragen in einer Fragen-und-Antworten-Liste (FAQ).
Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Untersuchungen verwenden Sie bitte die GUID bei der Lieferung der Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG), damit eine Zuordnung zu den Nachweisdaten möglich ist. Bitte senden Sie die Ergebnisse ebenfalls an geologiedatengesetz(at)lgb-rlp.de.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind (§ 17 GeolDG), die Daten getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten zu kennzeichnen sowie den Zweck (gewerblich/ nicht gewerblich) und ggf. Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung (§ 17 Abs. 2 GeolDG) anzugeben.
Für die Kennzeichnung von Fach- und Bewertungsdaten hat sich die Verwendung von unterschiedlichen Deckblättern bereits jetzt als hilfreich herausgestellt. Die Untersuchungsergebnisse (Gutachten, Stellungnahmen, Schichtenverzeichnisse) sind dann als PDF-Anhänge mitzusenden.
Nach Prüfung der Datenzuordnung und ggf. Rückfragen werden die Daten im LGB in Datenbanken archiviert.
Die Veröffentlichungen werden entsprechend der gesetzlichen Fristen erfolgen.