Benutzungsordnung der Bibliothek

§ 1 Aufgabe der Bibliothek

Die Bibliothek des Landesamtes für Geologie und Bergbau dient der Literaturversorgung der Amtsangehörigen.

Externen Benutzern kann nach vorheriger Anmeldung die Präsenznutzung der Bibliothek gestattet werden, wenn die gesuchte Literatur nicht in anderen öffentlich zugänglichen Bibliotheken in Mainz vorhanden ist.

§ 2 Verhalten in den Räumen der Bibliothek

Das Rauchen, Essen und Trinken in der Bibliothek ist untersagt. Mäntel, Anoraks u.ä., Schirme und Taschen dürfen nicht in den Benutzerbereich mitgenommen werden.

§ 3 Hausrecht

Jeder/jede Bibliotheksbenutzer/in muß sich ausweisen, sofern er/sie nicht persönlich bekannt ist.

Benutzer/innen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können aus den Bibliotheksräumen verwiesen werden.

§ 4 Ausleihe

Die Ausleihe ist nur an Amtsangehörige möglich.

Ohne ausgefüllten Leihschein oder EDV-Verbuchung darf keine Mitnahme von Büchern oder Karten erfolgen.

Eine Weitergabe von Bibliothekseigentum an Dritte ist ohne Benachrichtigung der Bibliothek nicht gestattet.

Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln, um sie vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Eintragungen jeder Art und Unterstreichungen sowie das Entfernen von Blättern sind untersagt.

Ausgeliehene Medien sind so aufzubewahren, daß sie für andere Mitarbeiter/innen jederzeit zugänglich sind.

Eine Leihfrist besteht nicht. Bücher und Karten sollen aber, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Bibliothek zurückgegeben werden.

Eine Dauerleihe kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden.

Spätestens bei Ausscheiden aus dem Amt hat eine Rückgabe aller entliehenen Werke zu erfolgen. Geschieht dieses nicht, wird der/die Betreffende zum Schadensersatz (§ 6) herangezogen.

§ 5 Ausleihbeschränkungen

Von der Entleihung ausgenommen sind

Bücher und Zeitschriften aus der Auslage

Bücher mit Erscheinungsjahr vor 1900

Lexika, Wörterbücher und allgemeine Nachschlagewerke

Manuskriptkarten

wird in der Kartensammlung von jeder GK 25 von Rheinland-Pfalz ein Exemplar präsent gehalten. Dieses Exemplar wird markiert und ist nicht ausleihbar.

§ 6 Schadensersatzpflicht

Für verlorengegangene oder beschädigte Bücher hat der/die Entleiher/in, wenn er/sie nicht nachweisen kann, daß ihn/sie am Verlust des Buches kein Verschulden trifft (höhere Gewalt), ein Ersatzexemplar zu beschaffen bzw. den derzeitigen Geldwert zu erstatten, der sich mindestens auf die Höhe des Verkaufspreises erstreckt.

Handelt es sich um ein vergriffenes Werk, wird auf seine/ihre Kosten eine Reproduktion angefertigt.

Ansprechpartnerin
  • Braun, Karin

  • +49 6131 9254 175
  • E-Mail